{"id":10221,"date":"2018-06-11T14:41:50","date_gmt":"2018-06-11T14:41:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.frankfurt-school.de\/?p=10221"},"modified":"2019-02-20T16:41:10","modified_gmt":"2019-02-20T15:41:10","slug":"mifid-ii-und-die-praxis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/de\/mifid-ii-und-die-praxis\/","title":{"rendered":"MiFID II und die Praxis"},"content":{"rendered":"<p>Ein halbes Jahr nach der Einf\u00fchrung der neuen Regelungen nach MiFID II ist es an der Zeit, ein erstes Res\u00fcmee zu ziehen. F\u00fcr deutsche Anlageberater im Retail und teilweise \u00fcr den ein oder anderen einen erh\u00f6hten Arbeitsaufwand bedeutet hat. Nicht jeder ist textsicher genug, dass der Text rechtssicher ist und vor dem Vorgesetzten, den Compliance-Verantwortlichen und nat\u00fcrlich auch vor dem Kunden Bestand hat. Insoweit ist hier mit der Einf\u00fchrung der Geeignetheitserkl\u00e4rung eine sp\u00fcrbare Erleichterung eingetreten. Es muss nur noch das Ergebnis der Empfehlung aufgef\u00fchrt werden. Da die Begr\u00fcndungen vorgegeben sind, gibt es eigentlich keine \u201eBeraterprosa\u201c mehr. <a href=\"https:\/\/www.bafin.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/BaFinJournal\/2018\/bj_1805.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die BaFin sieht jedoch hier noch Nachholbedarf<\/a>. An anderer Stelle sind die Anforderungen jedoch gestiegen.<\/p>\n<h2>Verst\u00e4rkte Anforderungen der Aufzeichnungspflicht durch MiFID II<\/h2>\n<p>Zu nennen ist hier die Aufzeichnungspflicht zum Beispiel f\u00fcr telefonisch durchgef\u00fchrte Beratungsgespr\u00e4che. Der Aufwand und das Regelwerk in diesem Zusammenhang sind enorm. Auch interne Telefonate zwischen dem Vorgesetzten und einem Berater \u00fcber einen konkreten Beratungsfall sind aufzuzeichnen. Die ratio legis liegt auf der Hand, gleichwohl ist das in der Praxis nicht ganz leicht umzusetzen. Ein kurzes Telefonat \u00fcber das Mobiltelefon ist nur m\u00f6glich, wenn die Aufzeichnung der Gespr\u00e4che im Mobilfunk technisch m\u00f6glich ist. Auch die BaFin hat sich \u2013 zur allgemeinen \u00dcberraschung \u2013 schon sehr fr\u00fch f\u00fcr die Umsetzung der Regeln interessiert. Im Februar gab es gleich eine Anfrage \u00a0an ausgew\u00e4hlte Institute zu den Erfahrungen mit den neuen Regeln seit Jahresanfang. Auch Aufzeichnungen von Gespr\u00e4chen waren im Anforderungskatalog der Aufsicht enthalten. Mittlerweile liegen die Antworten vor, wie die BaFin selbst in Ihrem schon oben aufgef\u00fchrten Journal berichtet.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem \u00a0ergeben sich neue Herausforderungen aus den erweiterten Sachkunde-Vorschriften. An der Begr\u00fcndung der Sachkunde hat sich kaum etwas ge\u00e4ndert. Aber der Anforderungskatalog an die Aktualisierung des Fachwissens ist nun klarer gefasst. Die gesetzlichen Vorgaben schreiben vor, dass der Berater dem Kunden auch eine versierte Auskunft in Bezug auf die (volks-)wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geben muss. Was passiert also, wenn der Kunde fragt, welche Folgen die protektionistische Politik des amerikanischen Pr\u00e4sidenten oder der Brexit f\u00fcr seine Anlagen hat. Auch hier muss der Berater ein gutes und vor allem aktuelles Fachwissen vorhalten. Das bezieht sich nicht nur auf die Produktkenntnis, sondern auch auf die aktuelle Tagespolitik, mit der man sich als versierter Berater auch nach der eigentlichen T\u00e4tigkeit besch\u00e4ftigen sollte. Auch die Produktschulungen der Investmentfondsanbieter helfen nicht in jedem Fall weiter. H\u00e4ufig werden nur einzelne Mosaiksteine behandelt und der Schwerpunkt auf den Vertrieb gelegt. Dabei fehlen die Wechselwirkungen und der Gesamtkontext der Kundenportfolios. Damit erh\u00f6hen sich die Anforderungen an die Banken und die Berater erheblich. Es ist nicht mehr damit getan, ein Produktportfolio zu haben und eine Vertriebskampagne aufzusetzen, um die Produkte an die Kunden zu bringen. Es m\u00fcssen eine Vielzahl von Aufgaben erf\u00fcllt werden: Zun\u00e4chst ist die Zielmarktbestimmung schon auf Seiten der Kapitalanlagegesellschaft durchzuf\u00fchren. Anschlie\u00dfend sind die Kundendaten zu analysieren. Darauf aufbauend muss eine rechtssichere Ansprache der Kunden erfolgen.<\/p>\n<h2>Fachwissen auch durch Eigeninteresse<\/h2>\n<p>Nicht zuletzt ist das Wissen der Berater auf dem neuesten Stand zu halten, um alle Kundenfragen richtig zu beantworten. \u00a0Das ist dann auch im Kontext keine Frage des privaten Interesses des Beraters. Es muss elementarer Bestandteil einer <a href=\"http:\/\/www.frankfurt-school.de\/home\/executive-education\/vermoegensberatung-wertpapieranalyse.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weiterbildung <\/a>und der Betreuung der Kunden sein, sich im volkswirtschaftlichen Rahmen entsprechend auszukennen. Ich bef\u00fcrchte nur, dass die Banken diesen Anspruch erneut zum Anlass nehmen, sich aus der Anlageberatung vor allem im Retail-Banking \u00a0zur\u00fcckzuziehen. Das ist nicht nur schade, sondern auch folgenreich, f\u00fcr die Ertragslage der Bank, f\u00fcr die schlechte Performance gegen\u00fcber den Kunden und f\u00fcr die Altersvorsorge generell. Dabei ist es eigentlich einfach, die Berater mit relativ geringem Aufwand f\u00fcr diese <a href=\"http:\/\/www.frankfurt-school.de\/home\/executive-education\/vermoegensberatung-wertpapieranalyse\/zertifikatsstudiengang-anlageberater-retail.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Themen <\/a>zu begeistern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein halbes Jahr nach der Einf\u00fchrung der neuen Regelungen nach MiFID II ist es an der Zeit, ein erstes Res\u00fcmee zu ziehen. F\u00fcr deutsche Anlageberater im Retail und teilweise \u00fcr den ein oder anderen einen erh\u00f6hten Arbeitsaufwand bedeutet hat. 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