{"id":15691,"date":"2017-10-10T14:19:55","date_gmt":"2017-10-10T13:19:55","guid":{"rendered":"http:\/\/fs-blog.icon-test.com\/?p=15691"},"modified":"2019-02-20T16:23:35","modified_gmt":"2019-02-20T15:23:35","slug":"tax-compliance-keine-selbstverstandlichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/de\/tax-compliance-keine-selbstverstandlichkeit\/","title":{"rendered":"Tax Compliance: (K)eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit?"},"content":{"rendered":"<p><\/p>\n<h2><strong>Ein Anwendungserlass und seine Folgen<\/strong><\/h2>\n<p>Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Anwendungserlass zu \u00a7 153 Abgabenordnung (Pflicht zur Berichtigung von Erkl\u00e4rungen) bekannt gegeben. Dieser Erlass hat zu vielerlei Interpretationen gef\u00fchrt. Dreh- und Angelpunkt ist ein einzelner Satz, den das Bundesministerium im Zusammenhang mit allgemeinen Ausf\u00fchrungen zur Annahme eines strafrechtlichen Vorsatzes eingestreut hat: \u201eHat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Pr\u00fcfung des jeweiligen Einzelfalls.\u201c Was aus diesem Satz gefolgert werden kann und was nicht hat zu einiger Diskussion in der Literatur gef\u00fchrt. Eine Pflicht zur Einf\u00fchrung eines sogenannten Tax Compliance-Systems wird sich allein auf Grundlage dieses Erlasses aber wohl nicht feststellen lassen.<\/p>\n<p><strong>Ureigenes Interesse an Steuerehrlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Betrachtet man die zur\u00fcckliegenden Jahre und die Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich der Steuerstraftaten, so d\u00fcrfte hingegen ein ureigenes Interesse der seri\u00f6sen Marktteilnehmer bestehen, sich von Verstrickungen in Steuerstraftaten frei zu halten. Systematisch betriebene Steuerverk\u00fcrzung hat in den vergangenen Jahren in der \u00d6ffentlichkeit immer wieder f\u00fcr gro\u00dfes Aufsehen gesorgt, sei es in Form von Umsatzsteuerkarussellen mit CO<sub>2<\/sub>-Emissionszertifikaten oder sogenannten Cum-\/Ex-Deals. Den betroffenen Unternehmen droht im Hinblick auf \u00a7 30 Ordnungswidrigkeitengesetz eine Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von bis zu 10 Millionen Euro f\u00fcr jede einzelne vors\u00e4tzliche Straftat. Zudem zeigen sich die Aufsichtsbeh\u00f6rden \u2013 allen voran die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht \u2013 angriffslustig. F\u00fcr die unmittelbar beteiligten Akteure, d. h. die Organe und deren ausf\u00fchrende Personen bis zum einfachen Angestellten, stellt sich im Nachgang zu diesen Skandalen immer auch die Frage einer strafrechtlichen Verantwortung.<\/p>\n<h2><strong>Vorbeugen statt reparieren<\/strong><\/h2>\n<p>Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand, wei\u00df ein Sprichwort zu berichten. Daher gilt es, bereits den Anschein einer Beteiligung an Steuerstraftaten anderer zu vermeiden. Dies ist aber nur dann m\u00f6glich, wenn das n\u00f6tige Gefahrenbewusstsein besteht. F\u00fcr die Besch\u00e4ftigten von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, insbesondere deren Geldw\u00e4schebeauftragte, sowie s\u00e4mtliche beratenden Berufsgruppen im Zusammenhang mit der Verm\u00f6gensanlage und Steuergestaltung ergeben sich aus zweierlei Aspekten besondere Risiken:<\/p>\n<p>Zum einen ist die bandenm\u00e4\u00dfige Steuerhinterziehung taugliche Vortat f\u00fcr die Geldw\u00e4sche i.S.d. \u00a7 261 Strafgesetzbuch. Wer die durch die bandenm\u00e4\u00dfige Steuerhinterziehung eines anderen ersparten Aufwendungen bzw. unrechtm\u00e4\u00dfig erlangten Steuererstattungen und -verg\u00fctungen verbirgt, deren Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung solchen Verm\u00f6gens vereitelt oder gef\u00e4hrdet, wird danach mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren bestraft. In Betracht kommen hierbei insbesondere die Erl\u00f6se aus sogenannten Umsatzsteuerkarussellen.<\/p>\n<p>Daneben kommt aber insbesondere eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch das Mitwirken an den bereits erw\u00e4hnten Umsatzsteuerkarussellen und weiteren steuerverk\u00fcrzenden Gestaltungen anderer Beteiligter in Betracht.<\/p>\n<h2><strong>Das Wissen z\u00e4hlt<\/strong><\/h2>\n<p>In Beh\u00f6rden und Unternehmen ist die (Binsen-)Weisheit \u201eMelden macht frei\u201c gleicherma\u00dfen verbreitet. Mag diese Praxis auch zivil- bzw. arbeitsrechtlich durchaus ihre Berechtigung haben, vermag sie eine strafrechtliche Verantwortung des flei\u00dfigen Melders jedoch nicht ohne Weiteres zu beseitigen.<\/p>\n<p>Die Praxis in Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zeigt, dass sich nicht jeder Beteiligte der Tatsache bewusst ist, dass neben der blo\u00dfen objektiven Beteiligung an einer strafbaren Handlung im Wesentlichen das eigene Wissen \u00fcber die Umst\u00e4nde \u00fcber die eigene Strafbarkeit entscheidet \u2013 nicht aber die Kenntnis oder Unkenntnis des Vorgesetzten von dem eigenen Verhalten.<\/p>\n<h2><strong>\u201eNoch\u201c Dienstleistung oder \u201eschon\u201c Straftat?<\/strong><\/h2>\n<p>Sind die Beteiligten objektiv betrachtet durch Handlungen im Rahmen ihrer regul\u00e4ren Berufst\u00e4tigkeit an Straftaten beteiligt, nennt der Strafrechtler dies \u201eberufstypische\u201c oder \u201eneutrale\u201c Handlungen. Klassische Beispiele hierf\u00fcr sind unter anderem der Bankmitarbeiter bei der Vornahme einer \u00dcberweisung oder aber Steuerberater und Rechtsanw\u00e4lte bei der Beratung und Gutachtenerstellung. Die strafrechtliche Bewertung solcher \u201eneutralen\u201c Handlungen ist besonders filigran. Wer z.B. dem zum Mord entschlossenen T\u00e4ter eine besonders geeignete Schusswaffe empfiehlt oder ihn in Kenntnis aller Umst\u00e4nde freundlicherweise mit dem Pkw zum Opfer\/Tatort f\u00e4hrt, hat sich die H\u00e4nde \u2013 einigerma\u00dfen offensichtlich \u2013 selbst schmutzig gemacht. Ungleich schwerer f\u00e4llt die Beantwortung der Frage, in welchem Fall die Vornahme einer \u00dcberweisung f\u00fcr einen Kunden bzw. die Erteilung eines bestimmten Rates den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bzw. der Geldw\u00e4sche erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Frage, anhand welcher Merkmale die Gefahr einer m\u00f6glichen Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell identifiziert werden kann und anhand welcher Kriterien die Rechtsprechung zwischen einfacher Berufsaus\u00fcbung und strafbarer Beihilfe abgrenzt, ist Gegenstand des Seminars\u00a0<a href=\"http:\/\/www.frankfurt-school.de\/de\/ExecutiveEducation\/000000120788CS~\/Tax%20Compliance\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><u>Tax Compliance \u2013 Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldw\u00e4sche.<\/u><\/a>\u00a0Insbesondere sollen den Teilnehmern Kriterien an die Hand gegeben werden, anhand derer man das Vorliegen von strafrechtlich gefahrentr\u00e4chtigen steuerrelevanten Situationen bereits im Vorfeld treffsicher erkennen kann.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Anwendungserlass und seine Folgen Mit Schreiben vom 23. 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