{"id":23714,"date":"2020-08-10T08:06:19","date_gmt":"2020-08-10T07:06:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/?p=23714"},"modified":"2020-11-02T16:21:33","modified_gmt":"2020-11-02T15:21:33","slug":"handelte-ezb-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/de\/handelte-ezb-rechtswidrig\/","title":{"rendered":"EZB handelt rechtswidrig! Oder doch nicht?"},"content":{"rendered":"<p>Die Schlagzeilen \u00fcber Corona bestimmen seit Monaten die Nachrichtenlage. Deshalb ist jedes andere Ereignis geeignet, einige Abwechslung zu bieten. Dieses sollte \u00fcber das Niveau von Kaimanen oder angriffslustige Schildkr\u00f6ten in Badeseen bitte hinausgehen, wie es sonst in der Sommerzeit absolut \u00fcblich ist.<\/p>\n<p>Da kommt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber das Anleihekaufprogramm der EZB gerade recht. Vor drei Monaten titelte der WDR: <a href=\"https:\/\/www1.wdr.de\/mediathek\/audio\/wdr5\/wdr5-profit-aktuell\/audio-ezb-anleihekaeufe-verfassungswidrig-was-passiert-jetzt-100.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u201eEZB-Anleihek\u00e4ufe verfassungswidrig: Was passiert jetzt?\u201c<\/a>. Da war der geneigte Leser ja schon froh, wenn in der <a href=\"https:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/anleihekaeufe-ezb-handelt-teilweise-verfassungswidrig-1.4897825\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">S\u00fcddeutschen Zeitung<\/a> oder der <a href=\"https:\/\/www.welt.de\/wirtschaft\/article207742431\/Bundesverfassungsgericht-EZB-Staatsanleihenaufkauf-teilweise-verfassungswidrig.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">WELT<\/a>\u00a0 das Wort teilweise hinzugef\u00fcgt war. Noch genauer schrieb Die Bank: <a href=\"http:\/\/www.die-bank.de\/archiv\/archiv-singleview\/ezb-anleihekaufprogramm-zum-teil-verfassungswidrig-14237\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u201eEZB-Anleihekaufprogramm zum Teil verfassungswidrig\u201c<\/a>. Das macht neugierig auf mehr und lohnt den Blick hinter die chronologische Entwicklung und die Folgen.<\/p>\n<h2>Liquidit\u00e4t f\u00fcr den Markt<\/h2>\n<p>Fakt ist, dass die EZB mit allen Entscheidungen in dieser Causa dazu beigetragen hat, dass der Markt mit Geld mehr oder weniger geflutet wurde und wird. Die Entwicklung der Aktien- und Immobilienpreise \u201eist liquidit\u00e4tsgetrieben\u201c, wie es der Chefvolkswirt der Commerzbank, Dr. Kr\u00e4mer schon auf den Financial Planner Tagen der Frankfurt School im M\u00e4rz 2019 ausgef\u00fchrt hatte. Sollte diese Liquidit\u00e4t versiegen, falle ein Grund f\u00fcr die positive Entwicklung weg.<\/p>\n<h2>Anleihekaufprogramm der EZB<\/h2>\n<p>\u201eWhatever it takes\u201c, hatte Mario Draghi schon 2012 in London festgestellt, als er auf die Ma\u00dfnahmen der EZB angesprochen wurde, was die EZB zu tun gedenke, um den Euro zu retten. Genau das hat die EZB 2015 getan und ein Anleihekaufprogramm initiiert, mit dem sich die Banken (und Staaten) mehr oder weniger unbegrenzt Geld bei der EZB beschaffen k\u00f6nnen. Gleichzeitig hat die EZB die Liquidit\u00e4tshaltung von Bargeld mit Strafzinsen belegt, sodass ein Zwang ausge\u00fcbt werden soll, das Geld dem Markt auch mit Krediten etc. zur Verf\u00fcgung zu stellen. Genau auf diese Entscheidungen und Folgen aus dem Jahr 2015 bezieht sich das im Mai 2020 ergangene Bundesverfassungsgerichtsurteil. Dabei stellt das Gericht explizit fest: \u201eAktuelle finanzielle Hilfsma\u00dfnahmen der Europ\u00e4ischen Union oder der EZB im Zusammenhang mit der gegenw\u00e4rtigen Corona-Krise sind nicht Gegenstand der Entscheidung.\u201c<\/p>\n<h2>F\u00f6rderung von Konsum und Investitionen<\/h2>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/bvg20-032.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Bundesverfassungsgericht res\u00fcmiert kurz<\/a>, dass das Ziel des Anleihekaufprogramms die F\u00f6rderung von Konsum und Investitionen sowie die Erh\u00f6hung der Inflationsrate auf knapp unter 2 % gewesen sei.<\/p>\n<p>Es stellt eindeutig fest, dass es sich bei der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Rates in Bezug auf das Anleihekaufprogramm um einen Ultra-vires-Akt gehandelt habe, er also gar nicht die Kompetenz gehabt habe, dar\u00fcber entscheiden zu d\u00fcrfen. Damit nimmt das Bundesverfassungsgericht eine andere Position ein als der Europ\u00e4ische Gerichtshof. Dieser hatte 2018 festgellt, \u201edass das PSPP nicht \u00fcber das Mandat der EZB hinausgehe und auch nicht gegen das Verbot der monet\u00e4ren Haushaltsfinanzierung versto\u00dfe\u201c. Inwieweit hier \u00fcberhaupt die M\u00f6glichkeit besteht, dass sich das deutsche Bundesverfassungsgericht \u00fcber den europ\u00e4ischen Gerichtshof stellt, wird erneut Gegenstand von Diskussionen sein.<\/p>\n<h2>Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht angewandt?<\/h2>\n<p>Vor allem bem\u00e4ngelt das Bundesverfassungsgericht, dass es \u201ewegen der vollst\u00e4ndigen Ausklammerung der tats\u00e4chlichen Auswirkungen des Programms auf die Wirtschaftspolitik methodisch schlechterdings nicht mehr vertretbar\u201c sei und der \u201eGrundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht angewandt\u201c bzw. eine klare und eindeutige Abw\u00e4gung der Vor- und Nachteile des Programms nicht in ausreichender Art und Weise vorgenommen worden sei.<\/p>\n<p>In einfacheren Worten ausgedr\u00fcckt bedeutet das doch, dass das Anleihekaufprogramm ein \u201eSchnellschuss\u201c war, die \u201eBazooka\u201c also zu schnell geladen und abgefeuert wurde, ohne eine Abw\u00e4gung vorzunehmen, ohne Folgen zu bedenken und ohne klare Richtlinien aufzustellen, zumindest keine Richtlinien, die klar sind und keinen Freibrief darstellen. Au\u00dferdem folgt aufgrund einer expliziten Feststellung der Verfassungsrichter ein Verbot f\u00fcr die deutschen \u201eVerfassungsorgane, Beh\u00f6rden und Gerichte (\u2026), am Zustandekommen (\u2026) an (der) Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten\u201c mitzuwirken. Und weiter: \u201eDer Bundesbank ist es daher untersagt (\u2026) an Umsetzung und Vollzug der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Beschl\u00fcsse mitzuwirken \u2026\u201c Das ist allerdings an eine Negativbedingung gekn\u00fcpft. Diese recht drastische Ma\u00dfnahme solle allerdings nur dann eintreten, wenn der EZB Rat es vers\u00e4ume, die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der mit dem PSPP angestrebten w\u00e4hrungspolitischen Ziele zu den wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen festzustellen.<\/p>\n<h2>Und jetzt?<\/h2>\n<p>Die Frist ist am 5. August 2020 abgelaufen. Bundesregierung, Bundestag und Bundesbank teilten mit, man sehe die Anforderungen des\u00a0Bundesverfassungsgerichts\u00a0als erf\u00fcllt an.\u00a0Es wird abzuwarten sein, inwieweit das Bundesverfassungsgericht die von der EZB und der Bundesregierung per Termin eingereichten Unterlagen als ausreichend erachtet.<\/p>\n<p>(Zitate in Bezug auf die Entscheidung aus der <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/bvg20-032.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts<\/a>)<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Schlagzeilen \u00fcber Corona bestimmen seit Monaten die Nachrichtenlage. Deshalb ist jedes andere Ereignis geeignet, einige Abwechslung zu bieten. Dieses sollte \u00fcber das Niveau von Kaimanen oder angriffslustige Schildkr\u00f6ten in Badeseen bitte hinausgehen, wie es sonst in der Sommerzeit absolut \u00fcblich ist. 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