{"id":25511,"date":"2021-02-22T16:45:22","date_gmt":"2021-02-22T15:45:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/?p=25511"},"modified":"2021-05-18T08:14:17","modified_gmt":"2021-05-18T07:14:17","slug":"medizin-und-recht-in-der-klinikleitung-wie-passt-das-zusammen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/de\/medizin-und-recht-in-der-klinikleitung-wie-passt-das-zusammen\/","title":{"rendered":"Medizin und Recht in der Klinikleitung \u2013 wie passt das zusammen?"},"content":{"rendered":"<p>Die (Muster-)Berufsordnung f\u00fcr die in Deutschland t\u00e4tigen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte h\u00e4lt in ihrem \u00a7\u00a02 Abs. 5 unmissverst\u00e4ndlich fest:<\/p>\n<p><em>\u201e\u00c4rztinnen und \u00c4rzte sind verpflichtet, die f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung geltenden Vorschriften zu beachten.\u201c<\/em><\/p>\n<p>So selbstverst\u00e4ndlich diese Verpflichtung anmutet, so brisant sind jedoch ihre Auswirkungen im beruflichen Alltag und der \u00c4rzte in Klinik und Praxis. Der 1. Kompetenzorientierte Gegenstandskatalog Medizin listet in seiner 1. Auflage (Dezember 2020) alle rechtlichen Vorschriften auf, die f\u00fcr die \u00e4rztliche Berufsaus\u00fcbung ma\u00dfgeblich sind. Dazu z\u00e4hlen nahliegende Normen wie die Bundes\u00e4rzteordnung, die l\u00e4nderspezifischen Berufsordnungen oder die Weiterbildungsordnungen.<\/p>\n<p>Weiterhin spielt das Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen eine Rolle \u2013 insbesondere die spezifischen Regelungen des Arzt-Patienten-Verh\u00e4ltnisses die durch das Patientenrechtegesetz in das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB) eingegangenen sind. Im Gegenstandskatalog aufgef\u00fchrt sind aber auch die gleicherma\u00dfen wichtigen Regelungen des Transplantationsgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Strafgesetzbuches, des Medizinproduktegesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes, um nur einige zu nennen.<\/p>\n<h2>Gesetzgeber \u00fcberl\u00e4sst \u00c4rzten das berufliche Miteinander in kaum zu \u00fcberbietender Regelungsdichte<\/h2>\n<p>Bemerkenswert ist gleicherma\u00dfen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der \u00e4rztlichen Berufsaus\u00fcbung durch das Dickicht der \u00e4rztlichen Selbstverwaltung gepr\u00e4gt werden: Bundes- und Landesgesetzgeber \u00fcberlassen es den in Deutschland t\u00e4tigen \u00c4rztinnen und \u00c4rzten in vielerlei Hinsicht selbst, das berufliche Miteinander zu regeln.<\/p>\n<p>Von besonderer Bedeutung sind neben eigenen berufsrechtlichen Vorgaben die Ausf\u00fchrungsbestimmungen des Sozialrechts. Hierbei beeinflussen insbesondere die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses das t\u00e4gliche Leben in Klinik und Praxis.<\/p>\n<h2>\u00dcberf\u00e4llige Vermittlung der Rechtsgrundlagen im \u00e4rztlichen Berufsbild<\/h2>\n<p>Angesichts dieser kaum noch zu \u00fcberbietenden Regelungsdichte verwundert es sehr, dass die \u00e4rztliche Ausbildung die Vermittlung der rechtlichen Grundlagen des \u00e4rztlichen Berufsbildes bisher nicht vorsah. Erst mit der derzeit diskutierten Novellierung der Approbationsordnung ist geplant, die Vermittlung der rechtlichen Grundlagen in die Ausbildung der angehenden Mediziner aufzunehmen. Dies war \u00fcberf\u00e4llig.<\/p>\n<p>Neben den gesetzlichen und untergesetzlichen Reglementierungen ist das \u00e4rztliche Berufsrecht heutzutage insbesondere durch Rechtsprechung im Einzelfall beeinflusst. Zudem reglementieren Berufsordnungen, Standards, Richtlinien und Leitlinien die Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufes derma\u00dfen, dass auch dem erfahrenen Arzt der \u00dcberblick abhandenkommen kann. Diese Situation wird allseits und st\u00e4ndig beklagt. \u00c4nderungen im Sinne einer Deregulierung sind jedoch nicht erkennbar.<\/p>\n<p>(Angehende) F\u00fchrungskr\u00e4fte im Medizinbetrieb m\u00fcssen sich daher fr\u00fchzeitig darauf einstellen, dass sie die ma\u00dfgeblichen Vorschriften und Reglements kennen, anwenden und an die ihnen zu- und untergeordneten Kolleginnen und Kollegen weitergeben m\u00fcssen. Neben der Vermittlung \u00e4rztlichen Wissens ist die Vermittlung der beruflichen rechtlichen Grundlagen geradezu eine Herkulesaufgabe. Die Forderung, dass jeder approbierte Arzt seinem Medizinstudium ein Jurastudium folgen lassen sollte, ist sicherlich \u00fcbertrieben und unrealistisch. W\u00fcnschenswert w\u00e4re es indes allemal.<\/p>\n<h2>Zielgerichtete Weiterbildung f\u00fcr angehende Klinikleiter im Klinikmanagement<strong><br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p>Der Zertifikatsstudiengang <a href=\"https:\/\/www.frankfurt-school.de\/home\/individuals\/leadership-communication\/management-im-krankenhaus#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">F\u00fchrung &amp; Management f\u00fcr leitende Krankenhaus\u00e4rzte<\/a> f\u00fcr angehende und neu ernannte Ordinarien, Chef\u00e4rzte, Institutsleiter und \u00e4rztliche Direktoren zeigt den Teilnehmern die wesentlichen Grundlagen und Zusammenh\u00e4nge der rechtlichen Reglements des \u00e4rztlichen Berufes und sensibilisiert sie f\u00fcr rechtlich relevante Zusammenh\u00e4nge. Die im September 1982 gegr\u00fcndete Deutsche Gesellschaft f\u00fcr Medizinrecht (DGMR) bezweckt denn auch die F\u00f6rderung wissenschaftlicher Belange auf dem Gebiet des Medizinrechts sowie die Vertiefung der interdisziplin\u00e4ren Beziehungen zwischen Recht und Medizin, um das gegenseitige Verst\u00e4ndnis zu verbessern. Wenn dieses Wissen an die Teilnehmer des Studienganges vermittelt werden kann und sich in der Praxis beweist, ist dies zu Recht ein Erfolg.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die (Muster-)Berufsordnung f\u00fcr die in Deutschland t\u00e4tigen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte h\u00e4lt in ihrem \u00a7\u00a02 Abs. 5 unmissverst\u00e4ndlich fest: \u201e\u00c4rztinnen und \u00c4rzte sind verpflichtet, die f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung geltenden Vorschriften zu beachten.\u201c So selbstverst\u00e4ndlich diese Verpflichtung anmutet, so brisant sind jedoch ihre Auswirkungen im beruflichen Alltag und der \u00c4rzte in Klinik und Praxis. Der 1. 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