{"id":32364,"date":"2023-04-05T07:00:28","date_gmt":"2023-04-05T06:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/?p=32364"},"modified":"2023-08-02T06:50:23","modified_gmt":"2023-08-02T05:50:23","slug":"bcbs-d545-aufsichtliche-behandlung-von-krypto-asset-engagements","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/de\/bcbs-d545-aufsichtliche-behandlung-von-krypto-asset-engagements\/","title":{"rendered":"BCBS d545 \u2013 Aufsichtliche Behandlung von Krypto-Asset-Engagements"},"content":{"rendered":"<p>Der Baseler Ausschuss hat sich mit Krypto-Asset-Risiken auseinandergesetzt und mit dem Standard d545 wichtige Leitplanken f\u00fcr den Umgang mit dieser neuen Asset-Klasse definiert. Mit der Blockchain-Technologie werden Abwicklungs- und Settlement-Prozesse vereinfacht, allerdings ergeben sich auch neue Risiken, die identifiziert und gesteuert werden m\u00fcssen. Auf Basis der Klassifizierungsvorgaben werden konkrete Empfehlungen zur Kapitalunterlegung ausgesprochen, die sich ab dem Jahr 2025 auch in der nationalen Gesetzgebung wiederfinden sollen. Der Standard erg\u00e4nzt neben den europ\u00e4ischen Rahmenwerken, MiCaR (Markets in Crypto Assets) und Pilot-Regime die regulatorischen Anforderungen auf globaler Ebene und thematisiert auch explizite Angaben zum aufsichtlichen Umgang mit den g\u00e4ngigen S\u00e4ule-1-Themen.<\/p>\n<h2><strong>Der Regulierungsstandard<\/strong><\/h2>\n<p>Der Regulierungsstandard d545 (Anm. i) wurde am 16. Dezember 2022 ver\u00f6ffentlicht und hat selbst keine Gesetzeskraft. Der Baseler Ausschuss hat die nationalen Regulierungsbeh\u00f6rden jedoch aufgefordert, das Rahmenwerk bis zum 1. Januar 2025 umzusetzen. Die Finanzinstitute m\u00fcssen bei der Risikobetrachtung die entsprechenden Krypto-Assets in zwei unterschiedliche Gruppen aufteilen, wie in der nachstehenden Abbildung aufgezeigt wird:<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-32404  aligncenter\" src=\"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/wp-content\/uploads\/2023\/04\/2023-Blog-Gopfert_Regulierungsstandards-Gruppe-1_2-1.jpg\" alt=\"\" width=\"629\" height=\"209\" srcset=\"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/wp-content\/uploads\/2023\/04\/2023-Blog-Gopfert_Regulierungsstandards-Gruppe-1_2-1.jpg 629w, https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/wp-content\/uploads\/2023\/04\/2023-Blog-Gopfert_Regulierungsstandards-Gruppe-1_2-1-300x100.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 629px) 100vw, 629px\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><em>Grafik: \u00dcbersicht der Krypto-Assets &#8211; Gruppe 1 und Gruppe 2<\/em><\/p>\n<p><strong>Gruppe 1<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Assets in Gruppe 1 m\u00fcssen alle vorgesehenen Klassifizierungsbedingungen erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>Zur Gruppe 1a) z\u00e4hlen tokenisierte traditionelle Verm\u00f6genswerte, die man auch als Security-Token bezeichnen kann. Diese umfassen entmaterialisierte Wertpapiere, die mittels Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder \u00e4hnlicher Technologien emittiert werden und mit den gleichen Kredit- und Marktrisiken behaftet sind, wie die traditionellen Formen des jeweiligen Verm\u00f6genswertes.<\/p>\n<p>Zur Gruppe 1b) z\u00e4hlen Krypto-Assets mit wirksamen Stabilisierungsmechanismen (i.e.S. Stablecoins). Diese sind so konzipiert, dass sie gegen einen zuvor definierten Betrag eines oder mehrerer Referenzwerte einl\u00f6sbar sind. Die Deckung kann z.B. in FIAT-W\u00e4hrungen, Bargeld oder Gold vorgenommen werden. Schwankungen des Marktwertes der Krypto-Assets im Verh\u00e4ltnis zum Pfandwert sollen minimiert werden. Eine fortw\u00e4hrende \u00dcberwachung des Stabilierungsmechanismus ist obligatorisch.<\/p>\n<p>Regulatorische Anforderungen f\u00fcr s\u00e4mtliche Krypto-Assets der Gruppe 1 leiten sich aus den Eigenkapitalanforderungen des bestehenden Baseler Rahmenwerks f\u00fcr die jeweils relevanten \u201eklassischen\u201c Verm\u00f6gens- bzw. Referenzgegenst\u00e4nde ab.<\/p>\n<p><strong>Gruppe 2<\/strong><\/p>\n<p>Alle nicht in Gruppe 1 eingeteilte Krypto-Assets werden automatisch den Krypto-Assets der Gruppe 2 zugeordnet. In Gruppe 2a) fallen dabei diejenigen, bei denen ein begrenztes Ma\u00df an Absicherung erkannt wird. Sofern keinerlei Absicherungen anerkannt werden, ist eine Einordnung in Gruppe 2b) vorzunehmen. Aufgrund der h\u00f6heren Risiken wurden neu vorgeschriebene Kapitalbehandlungen definiert.<\/p>\n<p>Aufgrund des besonderen Risikogehalts der Gruppe 2 fallen hier h\u00f6here Kapitalunterlegungen an. Auch soll das Gesamtexposure in diese Verm\u00f6genswerte begrenzt werden. Die absolute Begrenzung betr\u00e4gt 2 Prozent des Tier 1 Kapitals eines Instituts, wobei jedoch bereits ab 1 Prozent eine versch\u00e4rfte Risikounterlegung greift.<\/p>\n<h2><strong>Klassifizierungsverfahren<\/strong><\/h2>\n<p>Folgende Klassifizierungsanforderungen, die die Institute selbst \u00fcberwachen m\u00fcssen, sind f\u00fcr die Klasse 1\u00a0 u.a. (Anm. ii) genannt:<\/p>\n<ol>\n<li>Es handelt sich um tokenisierte traditionelle Verm\u00f6genswerte, die Kryptografie, Distributed-Ledger-Technologie oder \u00e4hnliche Technologien zur Erfassung, Verwahrung und \u00dcbertragung des Eigentums nutzen. (1a)<\/li>\n<li>Sie besitzen die gleichen Kredit- und Marktrisiken, wie die traditionelle physische Form. (1a)<\/li>\n<li>Sind Einl\u00f6sung oder Umwandlung in herk\u00f6mmliche Verm\u00f6genswerte erforderlich (i.e.S. synthetische Konstruktionen), sind die Bedingungen nicht erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Zus\u00e4tzliche Kontrahentenrisiken, die aufgrund einer besonderen Konstruktion entstehen, f\u00fchren zur Nichterf\u00fcllung.<\/li>\n<li>Das Einl\u00f6sen ist jederzeit und in voller H\u00f6he gegen einen vordefinierten Betrag eines oder mehrerer Referenzwerte (z.B. Gold, Anleihen, USD) m\u00f6glich. (1b)<\/li>\n<li>Schwankungen des Marktwertes m\u00fcssen im Verh\u00e4ltnis zum Pfandwert minimiert werden. (1b)<\/li>\n<li>Risiko\u00fcberwachung und -steuerung von Stablecoins greifen nachweislich auf Methoden (z.B. Risikotragf\u00e4higkeit, Hedging etc.) des Risikomanagements zur\u00fcck. (1b)<\/li>\n<li>Eigentumsrechte der Reserveaktiva sind jederzeit \u00fcberpr\u00fcfbar. Physische Sicherheiten unterliegen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Lagerung und Verwaltung, sowie einem vom Emittenten unabh\u00e4ngigen \u00dcberwachungsrahmen. (1b)<\/li>\n<li>Das Bestehen eines R\u00fcckzahlungsrisikotests ist obligatorisch. (1b)<\/li>\n<\/ol>\n<p>Um den Aufwand bei den Instituten zu minimieren, ist die International Tokenisation Standardisation Association (ITSA) bestrebt, eine Klassifizierung s\u00e4mtlicher am Markt verf\u00fcgbarer Krypto-Token vorzunehmen.<\/p>\n<h2><strong>Infrastrukturrisiko und R\u00fcckzahlungsrisikotest<\/strong><\/h2>\n<p>F\u00fcr Krypto-Assets der Gruppe 1 ist ein Risikoaufschlag auf die risikogewichteten Aktiva (RWA) zur Deckung des Infrastrukturrisikos vorgesehen. Ein flexibler Ansatz erlaubt es den Aufsichtsbeh\u00f6rden, einen Aufschlag aufgrund von beobachteten Schw\u00e4chen in der Infrastruktur zu initiieren und zu erh\u00f6hen. Dieser Ansatz soll Anreiz bieten, sich aktiv mit Infrastrukturrisiken zu befassen, um einen Aufschlag zu vermeiden.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich m\u00fcssen Krypto-Assets der Stufe 1 einen R\u00fcckzahlungsrisikotest bestehen.\u00a0 Die Reserveaktiva m\u00fcssen ausreichend sein, um die Krypto-Assets auch in extremen Stresssituationen zum Kopplungswert zur\u00fcckzahlen zu k\u00f6nnen. Die Reserveaktiva m\u00fcssen zu jedem Zeitpunkt den Gesamtwert aller Krypto-Assets decken oder diesen \u00fcbersteigen.<\/p>\n<h2><strong>Vertiefung<\/strong><\/h2>\n<p>Spezifische <a href=\"https:\/\/execed.frankfurt-school.de\/home\/individuals\/risk-management\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weiterbildungen im Risikomanagement<\/a> unterst\u00fctzen Berater und Mitarbeitende im Risikomanagement ihre Expertise weiter auszubauen.\u00a0Eine genauere Analyse der im Blog genannten Risikoklassen ist in einem separaten <a href=\"https:\/\/1plusi.de\/wp-content\/uploads\/2023\/07\/202302_Fachbeitrag-BIS-d545-FINAL.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fachbeitrag<\/a> enthalten.<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<\/p>\n<p>(i) Bei den vorgestellten Klassifizierungsbedingungen handelt es sich um einen Auszug. Die vollst\u00e4ndige Liste f\u00fcr die Klasse 1 befindet sich im Standard Tz. 60.08 \u2013 60.19<\/p>\n<p>(ii) Vgl. <a href=\"https:\/\/www.bis.org\/bcbs\/publ\/d545.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.bis.org\/bcbs\/publ\/d545.pdf<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Baseler Ausschuss hat sich mit Krypto-Asset-Risiken auseinandergesetzt und mit dem Standard d545 wichtige Leitplanken f\u00fcr den Umgang mit dieser neuen Asset-Klasse definiert. Mit der Blockchain-Technologie werden Abwicklungs- und Settlement-Prozesse vereinfacht, allerdings ergeben sich auch neue Risiken, die identifiziert und gesteuert werden m\u00fcssen. 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