{"id":35822,"date":"2024-02-12T07:00:33","date_gmt":"2024-02-12T06:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/?p=35822"},"modified":"2024-03-13T14:15:52","modified_gmt":"2024-03-13T13:15:52","slug":"basel-iv-umsetzung-eu-veroffentlichung-finalen-crr3-crd6","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/de\/basel-iv-umsetzung-eu-veroffentlichung-finalen-crr3-crd6\/","title":{"rendered":"Basel IV Umsetzung in der EU \u2013 Ver\u00f6ffentlichung der finalen CRR3 \/ CRD6 \u2013 Texte"},"content":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission legte im Oktober 2021 ihren Vorschlag zur Umsetzung der Basel IV Regelungen in der Europ\u00e4ischen Union durch \u00c4nderungen der Capital Requirements Regulation (CRR) und der Capital Requirements Directive (CRD) vor.<\/p>\n<p>Nach langwierigen Verhandlungen zwischen dem Europ\u00e4ischen Parlament und dem Europ\u00e4ischen Rat wurde im Dezember 2023 eine informelle Einigung auf einen finalen Text erzielt.\u00a0Die endg\u00fcltige Annahme des Textes im Parlament wird noch in Quartal 1\/2024 erwartet, so dass mit einer Ver\u00f6ffentlichung im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union zu Ende des ersten Quartals bzw. zu Anfang des zweiten Quartals 2024 zu rechnen ist.<\/p>\n<p>Die wesentlichen Gesetzes\u00e4nderungen beinhalten:<\/p>\n<ul>\n<li>Einf\u00fchrung eines Output Floors, der die M\u00f6glichkeit zur Reduktion der Kapitalanforderungen durch Verwendung interner Modelle begrenzt<\/li>\n<li>Anpassungen in der Struktur der Risikopositionsklassen und Berechnung der risikogewichteten Aktiva unter dem Kreditrisikostandardansatz (KSA) und dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB)<\/li>\n<li>Strenge und pr\u00e4skriptive Regeln zur Zuordnung von Risikopositionen ins Bank- oder Handelsbuch<\/li>\n<li>Einf\u00fchrung der Regelungen des \u201eFundamental Review of the Trading Book (FRTB)\u201c zur Berechnung der Kapitalanforderungen f\u00fcr das Marktrisiko<\/li>\n<li>Einf\u00fchrung drei neuer Ans\u00e4tze zur Berechnung der Kapitalanforderung f\u00fcr das CVA-Risiko<\/li>\n<li>Neuer Standardansatz f\u00fcr das operationelle Risiko, der alle bisher bestehenden Ans\u00e4tze ersetzt<\/li>\n<li>Neue Standards f\u00fcr das Management und die Ver\u00f6ffentlichung von Nachhaltigkeitsrisiken<\/li>\n<li>Verst\u00e4rkte Anforderungen f\u00fcr Institute aus Drittstaaten, die in der Europ\u00e4ischen Union Bankdienstleistungen erbringen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die meisten Regelungen sollen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.\u00a0Dabei sind folgende Punkte besonders hervorzuheben:<\/p>\n<h2><strong>Output Floor<\/strong><\/h2>\n<p>Anders als im Oktober 2021 von der Europ\u00e4ischen Kommission vorgeschlagen, soll der Output Floor f\u00fcr alle Institute in der Europ\u00e4ischen Union gelten. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die M\u00f6glichkeit, den Output Floor lediglich auf der h\u00f6chsten Konsolidierungsebene in dem jeweiligen Mitgliedstaat anzuwenden.<\/p>\n<p>Der Kommissionsvorschlag hatte eine vollumf\u00e4ngliche Anwendung des Output Floors lediglich auf der h\u00f6chsten Konsolidierungsebene eines Instituts innerhalb der Europ\u00e4ischen Union (EU) bzw. f\u00fcr alleinstehende Institute in der EU vorgesehen. Auf Tochterinstitute wurden dann auf individueller Ebene die durch Anwendung des Output Floors entstehenden zus\u00e4tzlichen konsolidierten Kapitalanforderungen anhand eines komplizierten Schl\u00fcssels verteilt.<\/p>\n<h2><strong>Kreditrisikorahmenwerk und Gro\u00dfkreditregime<\/strong><\/h2>\n<p>Die wesentlichen \u00c4nderungen im Kreditrisikostandardansatz betreffen die Durchf\u00fchrung von Due Diligence bei Verwendung externer Bonit\u00e4tsbeurteilungen, die Risikogewichtung f\u00fcr Positionen gegen\u00fcber Instituten ohne externe Bonit\u00e4tsbeurteilung, Beteiligungen, durch Immobilien besicherte Positionen und au\u00dferbilanzielle Positionen.<\/p>\n<p>Zudem enth\u00e4lt der finale Gesetzestext zahlreiche kleinere \u00c4nderungen bez\u00fcglich der Struktur der Risikopositionsklassen \u2013 etwa durch Streichung und Hinzuf\u00fcgung einzelner Risikopositionsklassen oder verst\u00e4rkte Differenzierung in einer Risikopositionsklasse \u2013 und Risikogewichte.<\/p>\n<p>Im auf internen Ratings basierenden Ansatz finden sich ebenfalls \u00c4nderungen in der Struktur der Risikopositionsklassen. Daneben wird der Anwendungsbereich des \u201eAdvanced IRB\u201c eingeschr\u00e4nkt. Letztlich werden die Freiheitsgrade eines Instituts bei Verwendung eigener Parametersch\u00e4tzungen durch die regulatorische Spezifikation von Mindestwerten (Floors) eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<h2><strong>Behandlung von Krypto-Assets<\/strong><\/h2>\n<p>W\u00e4hrend der CRR3-Vorschlag der Kommission keine konkreten Vorgaben zu den Kapitalanforderungen f\u00fcr Krypto-Assets enth\u00e4lt, finden sich im finalen Text entsprechende \u00dcbergangsvorschriften mit konkreten Vorgaben zur Risikogewichtung. So sollen Krypto-Assets, die durch Tokenisierung traditioneller Verm\u00f6genswerte entstehen, genauso wie der zugrundeliegende Verm\u00f6genswert behandelt werden und Asset Reference Tokens, die sich auf traditionelle Assets beziehen, erhalten ein Risikogewicht von 250%. F\u00fcr alle anderen Krypto-Assets, denen kein traditioneller Verm\u00f6genswert zugrunde liegt, ist ein Risikogewicht von 1250% vorgesehen. Zudem ist f\u00fcr die letztere Gruppe von Krypto-Assets eine \u201eGro\u00dfkreditgrenze\u201c 1% des Tier 1-Kapitals vorgesehen.<\/p>\n<h2><strong>Abgrenzung von Handels- und Bankbuch<\/strong><\/h2>\n<p>Die aktuelle CRR stellt bei der Differenzierung zwischen Bank- und Handelsbuch im Wesentlichen auf das Vorliegen von Handelsabsicht ab. Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt die CRR3 deutlich stringentere Vorgaben zur Zuordnung von Positionen. W\u00e4hrend bestimmte, explizit benannte Positionen zwingend dem Handels- bzw. Bankbuch zuzuordnen sind, wird f\u00fcr andere regulatorisch eine Zuordnung zum Handelsbuch unterstellt. Die letztgenannten Positionen kann ein Institut mit Erlaubnis der Aufsicht jedoch auch dem Bankbuch zuweisen.<\/p>\n<p>Im Kontext der Abgrenzungskriterien definiert die CRR3 auch die Kriterien, die f\u00fcr Investments in Fondsanteile erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, um dem Handelsbuch zugewiesen werden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2><strong>Marktrisiko<\/strong><\/h2>\n<p>W\u00e4hrend unter der aktuellen CRR bestimmte Institute bereits einer Reporting-Pflicht f\u00fcr die Kapitalanforderungen gem\u00e4\u00df FRTB unterliegen, f\u00fchrt die CRR3 das FRTB-Rahmenwerk als bindenden Standard zur Berechnung der Kapitalanforderung f\u00fcr Marktrisiken ein. Unterschieden wird zwischen einem auf internen Modellen basierenden Ansatz, dessen Verwendung einer aufsichtlichen Genehmigung bedarf, einem Standardansatz und einem vereinfachten Standardansatz. Letzterer berechnet die Kapitalanforderung f\u00fcr das Marktrisiko anhand des aktuell g\u00fcltigen Marktrisikostandardansatzes, wobei allerdings regulatorisch vorgegebene Multiplikatoren zu beachten sind.<\/p>\n<h2><strong>Kapitalanforderung f\u00fcr das CVA-Risiko<\/strong><\/h2>\n<p>Die CRR3 ersetzt die bestehenden Ans\u00e4tze zur Berechnung des CVA-Risikos durch drei neue Ans\u00e4tze, den Standardansatz (SA-CVA), der auf einem internen Modell beruht und nur mit aufsichtlicher Genehmigung verwendet werden darf, den Basisansatz und den vereinfachten Ansatz.<\/p>\n<p>Die aktuell bestehenden Ausnahmen von der f\u00fcr CVA-Risiken werden beibehalten, jedoch f\u00fchrt die CRR3 eine Reporting-Pflicht f\u00fcr ausgenommene Transaktionen ein. Daneben darf ein Institut sich auch daf\u00fcr entscheiden, ausgenommene Transaktionen in die Kapitalanforderung f\u00fcr CVA-Risiken einzubeziehen, um eine Aufrechnung gegen entsprechende Absicherungsgesch\u00e4fte zu erzielen.<\/p>\n<h2><strong>Operationelles Risiko<\/strong><\/h2>\n<p>Der neue Standardansatz f\u00fcr das operationelle Risiko ersetzt alle bisher bestehenden Methoden. Die Kapitalanforderung basiert dabei auf einem Gesch\u00e4ftsindikator. Der im Basel IV-Text vorgeschlagene und auf historischen Verlusten basierende \u201eInternal Loss Multiplier (ILM)\u201c wird in der CRR3 nicht umgesetzt. Daneben m\u00fcssen die Institute jedoch eine umfangreiche Erhebung von Daten zu Verlusten, die sich aus operationellen Risiken ergeben, durchf\u00fchren.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Angesichts der starken Dynamik in der Entwicklung der Regelungen und der kurzen Zeitspanne bis zur Implementierung in 2025, sind ein <a href=\"https:\/\/execed.frankfurt-school.de\/home\/individuals\/seminar~000000162145CS~~\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">tiefgehendes Verst\u00e4ndnis und\u00a0regelm\u00e4\u00dfige Updates<\/a>\u00a0zu aktuellen Entwicklungen f\u00fcr Banken essenziell, um bis 2025 Konformit\u00e4t mit den Neuregelungen herzustellen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission legte im Oktober 2021 ihren Vorschlag zur Umsetzung der Basel IV Regelungen in der Europ\u00e4ischen Union durch \u00c4nderungen der Capital Requirements Regulation (CRR) und der Capital Requirements Directive (CRD) vor. 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