{"id":37846,"date":"2025-04-25T07:00:40","date_gmt":"2025-04-25T06:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/?p=37846"},"modified":"2025-05-06T12:45:09","modified_gmt":"2025-05-06T11:45:09","slug":"der-vollstrecker-martialischer-name-fur-eine-sinnvolle-tatigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/de\/der-vollstrecker-martialischer-name-fur-eine-sinnvolle-tatigkeit\/","title":{"rendered":"Der Vollstrecker \u2013 martialischer Name f\u00fcr eine sinnvolle T\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<p>Das Testament, eine so notwendige wie immer wieder aufgeschobene Einrichtung. Nur 35% der Deutschen haben ein Testament wie eine Studie der Deutschen Bank (<a href=\"https:\/\/www.db.com\/news\/detail\/20241126-deutsche-bank-studie-erben-und-vererben-2024?language_id=3#:~:text=(1)%20Nur%20jeder%20Dritte%20hat,(2018%3A%2039%20Prozent).\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Deutsche-Bank-Studie \u201eErben und Vererben 2024\u201c<\/a>) feststellt. Das ist ebenso bedauerlich wie gef\u00e4hrlich. Denn die gewillk\u00fcrte, also testamentarisch und damit individuell festgelegte Erbfolge unterscheidet sich unter Umst\u00e4nden sehr von der gesetzlichen Erbfolge. Zwar k\u00f6nnen unbeliebte oder undankbare Verwandte nur im Ausnahmefall ausgeschlossen werden, aber die rechtzeitige Regelung wer und vor allem was und in welcher H\u00f6he bekommen soll, legt schon zu Lebzeiten fest, was sonst nach dem Tod oft zu Streit und Missgunst f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der sprichw\u00f6rtliche r\u00f6hrende Hirsch \u00fcber der Couch von Oma wird zum Zankapfel aller Beteiligten, aber nicht aus dem Grund, dass alle das Bild haben wollen, sondern nur um zu verhindern, dass es andere bekommen.<\/p>\n<h2><strong>Testamentsvollstreckung<\/strong><\/h2>\n<p>Ebenso wichtig wie das Testament an sich ist aber die Beauftragung von jemandem, der sich um die Vollstreckung, also die Umsetzung des letzten Willens des oder der Verstorbenen k\u00fcmmert. Damit ist sichergestellt, dass die W\u00fcnsche aus dem Testament auch wirklich so umgesetzt werden, wie es gewollt gewesen ist.<\/p>\n<p>Dabei gibt es keine Voraussetzungen an dieses Amt oder diese Funktion. Es kann jeden und jede treffen. Derjenige, der die Verf\u00fcgung getroffen hat, ist v\u00f6llig frei in der Festlegung des Testamentsvollstreckers. Es muss kein Jurist sein, es muss kein Verwandter sein, in aller Regel jemand, der das Vertrauen des oder der Verstorbenen genie\u00dft und \u2013 leider notwendig \u2013 ein gewisses Durchsetzungsverm\u00f6gen besitzt.<\/p>\n<h2><strong>Was ist zu tun?<\/strong><\/h2>\n<p>Welche T\u00e4tigkeiten sind also erforderlich, wenn man dieses Amt angeboten bekommt, bzw. wahrnehmen darf. In aller Regel wird ein Testament von Amts wegen er\u00f6ffnet und jemand muss sich darum k\u00fcmmern, dass der letzte Willen umgesetzt wird. Gehen wir also davon aus, dass der Testamentsvollstrecker von einem Amtsgericht dar\u00fcber informiert wurde, dass ihn jemand auserkoren hat, dieses Amt auszuf\u00fchren. Die n\u00e4chste Amtshandlung besteht dann darin, dem Amtsgericht gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren, dass dieses Amt angenommen wird. In aller Regel m\u00fcssen die Erben auch erkl\u00e4ren, dass keine Einw\u00e4nde gegen die \u00dcbernahme des Amtes bestehen.<\/p>\n<p>Wenn der Testamentsvollstrecker sehr fr\u00fch das Amt erh\u00e4lt, also unmittelbar nach dem Tod des Erblassers sind nat\u00fcrlich die notwendigen Dinge in Bezug auf eine Bestattung und anschlie\u00dfend die Wohnungs- oder Haushaltsaufl\u00f6sung zu erledigen. Damit einher geht die Bestandsaufnahme dessen, was \u00fcberhaupt die Hinterlassenschaft des oder der Verstorbenen ist, was schon bei der \u201eEntr\u00fcmpelung\u201c des Haushalts so anf\u00e4llt. Die M\u00f6glichkeiten sind dabei so gegens\u00e4tzlich wie unterschiedlich. Das wahre Leben oder der wahre Tod eben. Das reicht von der \u201eMessie-Wohnung\u201c eines dementen Menschen bis hin zur wohlausgestatteten Villa, in der sich hohe Verm\u00f6genswerte befinden, die vielleicht auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen sind. Das beginnt bei Kunstgegenst\u00e4nden, wertvollen M\u00f6beln und endet bei Schmuck oder der umfangreichen Goldm\u00fcnzensammlung. Alle diese Werte sind in einem Bestandsverzeichnis aufzuf\u00fchren und ggf. zu bewerten, wenn dies m\u00f6glich ist. F\u00fcr die auch nachfolgenden Steuererkl\u00e4rung ist so eine Aufstellung, am besten mit Fotos, von relevanter Bedeutung.<\/p>\n<p>Dazu kommen noch die Dinge, die ggf. in der Garage stehen also ein altes Motorrad oder der Jaguar von 1956. Auf der Hand liegen die Werte, die bei den Banken geparkt sind, also Kontokorrentguthaben, Festgelder, Sparb\u00fccher und Wertpapierdepots. Im digitalen Zeitalter aber auch Bitcoin &amp; Co in virtuellen Welten. All das ist akribisch aufzuf\u00fchren und ggf. auch Verbindlichkeiten aufzulisten. Die Immobilien und die Firmenbeteiligungen (besondere Beachtung verdienen geschlossene Fonds bzw. Alternative Investments) d\u00fcrfen nat\u00fcrlich nicht fehlen.<\/p>\n<h2>Kosten<\/h2>\n<p>Kommen wir mal zu den Kosten. Ein Erbschein ist teuer, wird aber von manchen Banken noch verlangt, wobei das eigentlich nicht notwendig ist. Wichtig aber ist ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis, womit die Legitimation des Testamentsvollstreckers klar festgehalten wird. Das \u00f6ffnet im wahrsten Sinne des Wortes T\u00fcren und sollte gleich zu Beginn der T\u00e4tigkeit beim Amtsgericht beantragt werden. Es erspart langwierige Verhandlungen und Erkl\u00e4rungen vor allem gegen\u00fcber Beh\u00f6rden und Banken.<\/p>\n<h2>Verg\u00fctung<\/h2>\n<p>Je nach Umfang des Verm\u00f6gens und der eigenen T\u00e4tigkeit kann eine Testamentsvollstreckung auch lukrativ sein. Die Verg\u00fctung bemisst sich im einstelligen Prozentbereich des \u201everwalteten\u201c Verm\u00f6gens und je nach Aufwand und Besonderheiten k\u00f6nnen auch weitere Betr\u00e4ge in Rechnung gestellt werden. Und dann sind wir hier immer noch bei einem \u201enormalen\u201c Testament mit ausschlie\u00dflichem Inlandbezug. Richtig interessant wird die T\u00e4tigkeit dann, wenn Verm\u00f6genswerte im Ausland sind, oder der oder die Verstorbene im Ausland verstorben sind. Dann beginnt die Frage, welche Rechtsnormen \u00fcberhaupt anwendbar sind. Das h\u00e4tte der oder die Verstorbene auch gleich im Testament festlegen k\u00f6nnen, was aber ein Thema f\u00fcr einen anderen Blog ist.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Auf jeden Fall gilt es eine Menge von Fallstricken und Fehlern bei der T\u00e4tigkeit zu vermeiden, besonders bei einem Auslandsbezug. Hilfreich ist hier \u2013 wie immer \u2013 die rechtzeitige Information und Auseinandersetzung mit diesen Themen. Dazu bietet die Frankfurt School einen umfangreichen Zertifikatsstudiengang <strong><a href=\"https:\/\/execed.frankfurt-school.de\/home\/individuals\/asset-wealth-management\/zertifikatsstudiengang-testamentsvollstreckung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Testamentsvollstrecker<\/a><\/strong> an, der von den Grundlagen bis zum digitalen Nachlass alles behandelt, was wichtig ist.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Testament, eine so notwendige wie immer wieder aufgeschobene Einrichtung. Nur 35% der Deutschen haben ein Testament wie eine Studie der Deutschen Bank (Deutsche-Bank-Studie \u201eErben und Vererben 2024\u201c) feststellt. Das ist ebenso bedauerlich wie gef\u00e4hrlich. Denn die gewillk\u00fcrte, also testamentarisch und damit individuell festgelegte Erbfolge unterscheidet sich unter Umst\u00e4nden sehr von der gesetzlichen Erbfolge. 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