{"id":4623,"date":"2016-02-04T12:56:57","date_gmt":"2016-02-04T12:56:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.frankfurt-school.de\/?p=4623"},"modified":"2019-02-20T14:03:17","modified_gmt":"2019-02-20T13:03:17","slug":"internationale-testamentsvollstreckung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/de\/internationale-testamentsvollstreckung\/","title":{"rendered":"Internationale Testamentsvollstreckung und die Effekte der Globalisierung"},"content":{"rendered":"<p>Gerade im Bereich der grenz\u00fcberschreitenden Testamentsvollstreckung hat sich seit dem 17. August 2015 einiges ge\u00e4ndert. Zwar ist die EU-Erbrechtsverordnung schon seit \u00fcber drei Jahren verabschiedet (16. August 2012). Doch die rechtlichen Auswirkungen sind wegen der enthaltenen Bedingungen erst f\u00fcr Todesf\u00e4lle in Kraft getreten, die ab Mitte August 2015 eingetreten sind. Galt bisher das Staatsangeh\u00f6rigkeitsprinzip, so gilt einheitlich ab diesem Datum das Recht des Staates, in welchem der Verstorbene (der Erblasser) seinen letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte. Damit einher geht eine klare Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts.<\/p>\n<h2>Herausforderungen der internationalen Testamentsvollstreckung<\/h2>\n<p>Auch die internationale Testamentsvollstreckung bekommt die Auswirkungen der Globalisierung zu sp\u00fcren. Dazu kommt, dass die Testamentsvollstreckung, besonders die Dauertestamentsvollstreckung im Ausland h\u00e4ufig unbekannt ist. Das f\u00fchrt dazu, dass diese dann nicht umgesetzt wird, wenn ein anderes Erbstatut gilt, als das Deutsche. Die zunehmende Mobilit\u00e4t innerhalb der Weltbev\u00f6lkerung hat dazu beigetragen, dass Testamentsvollstreckung nicht selten auf internationalem Parkett agiert und sich oftmals mit grenz\u00fcbergreifenden Sachverhalten konfrontiert sieht. Da ist es beispielsweise nichts Ungew\u00f6hnliches mehr, wenn der Verstorbene an unterschiedlichen Stellen in Europa ein Bankkonto hat, vielleicht eine kleine Ferienwohnung in \u00d6sterreich. Eine Finca auf Mallorca oder ein kleines H\u00e4uschen im Hinterland der Cote d&#8217;Azur! Was geschieht aber, wenn das irdische Dasein pl\u00f6tzlich ein j\u00e4hes Ende findet und der Erblasser keine Entscheidung dar\u00fcber getroffen hat, was mit seinem Verm\u00f6gen passieren soll? Widerstreitende Interessen der Erben und nat\u00fcrlich auch der Staaten, in denen sich der Verstorbene mal sehr wohl gef\u00fchlt hat, bedingen oftmals langwierige Rechtsf\u00e4lle und Auseinandersetzungen vor Gerichten.<\/p>\n<h2><strong>Entscheidungsbefugnisse des Erblassers<\/strong><\/h2>\n<p>Schauen wir uns doch einfach mal einige kleine &#8211; zugegebenerma\u00dfen &#8211; vereinfachte Beispiele an: Der Nachlass einer dauerhaft in Deutschland wohnenden Person (egal, welcher Staatsangeh\u00f6rigkeit) wird nach deutschem Erbrecht vererbt, das ist noch recht unspektakul\u00e4r. Aber, der in Deutschland lebende Franzose stirbt und ordnet in seinem Testament die Dauertestamentsvollstreckung an: Die Zul\u00e4ssigkeit und Wirkungen der Testamentsvollstreckung beurteilen sich dann nach deutschem Erbrecht. Doch es besteht eine Rechtswahl in Bezug auf das anzuwendende Recht. Der Erblasser kann individuell entscheiden, welches Recht Anwendung finden soll. Der Erblasser erh\u00e4lt also eine Entscheidungsbefugnis. Er kann im Ergebnis w\u00e4hlen, ob er das Recht des Staates w\u00e4hlt, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Todeszeitpunkt angeh\u00f6rt, oder das Recht des Staates, in dem er zum Zeitpunkt des Todes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat.<br \/>\nAuch dazu ein Beispiel: Ein dauerhaft in Frankreich lebender Deutscher kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag deutsches Erbrecht w\u00e4hlen. Die Zul\u00e4ssigkeit und Wirkungen der Testamentsvollstreckung beurteilen sich nach deutschem Erbrecht. Ohne Rechtswahl w\u00e4re franz\u00f6sisches Recht anwendbar. Dabei gilt auch folgendes: Hat ein Erblasser mehrere Staatsangeh\u00f6rigkeiten, kann er das Recht eines dieser Staaten w\u00e4hlen.<br \/>\nEs liegt dabei schon in der Natur der Sache, dass f\u00fcr deutsche Erblasser f\u00fcr vor dem 17. August 2015 errichtete Testamente und Erbvertr\u00e4ge eine Rechtswahlvermutung zugunsten des deutschen Rechts besteht (Art. 83 Abs. 4 der Verordnung). Doch gibt es gibt keine Rechtswahlvermutung bei gesetzlicher Erbfolge.<br \/>\nAuch ist zu beachten, dass das nationale materielle Erbrecht, das Steuerrecht und G\u00fcterrecht der Mitgliedstaaten durch die Verordnung unber\u00fchrt bleiben. Die positive Folge der Erbrechtsverordnung hat auch Auswirkungen auf die internationale Anwendbarkeit: Die erbrechtlichen Entscheidungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und k\u00f6nnen vollstreckt werden.<\/p>\n<h2><strong>Form folgt Funktion<\/strong><\/h2>\n<p>Gerade im deutschen Erbrecht galten bisher strikte Formvorschriften wie die handschriftliche Abfassung des Testaments (bei eigenh\u00e4ndiger Erstellung) oder die M\u00f6glichkeit des Berliner, also gemeinschaftlichen Testaments von Eheleuten. Letzteres ist aber im Ausland zum Beispiel v\u00f6llig unbekannt und w\u00e4re in vielen L\u00e4ndern aufgrund der dort geltenden Vorschriften ung\u00fcltig. Deshalb gilt f\u00fcr die Form der letztwilligen Verf\u00fcgungen von Todes wegen, dass diese nicht vom Erbstatut umfasst wird, sondern gesondert geregelt ist. Die Formwirksamkeit richtet sich nach dem Haager \u00dcbereinkommen \u00fcber das auf die Form letztwilliger Verf\u00fcgungen anzuwendende Recht (1961), das in deutsches Recht fast w\u00f6rtlich \u00fcbernommen worden ist (vgl. Art. 26 EGBGB). Das \u00dcbereinkommen sieht eine Vielzahl von Ankn\u00fcpfungskriterien vor, nach denen ein Testament formwirksam ist. Dabei ist das Ziel, die Verwirklichung des &#8211; im Zweifel zu ermittelnden &#8211; Erblasserwillens.Auch hierzu ein kleines Beispiel: Der deutsche Erblasser E errichtet w\u00e4hrend seines Urlaubs in Indien ein maschinengeschriebenes Testament unter Hinzuziehung von zwei Zeugen und ordnet Testamentsvollstreckung an: Ein maschinengeschriebenes Testament ist nach deutschem Recht ung\u00fcltig, nach indischem Recht w\u00e4re es hingegen formwirksam. Das Testament k\u00f6nnte u.U. demnach auch in Deutschland als formwirksam anerkannt werden, obwohl es den in Deutschland geltenden Formvorschriften (notarielle Beurkundung oder eigenh\u00e4ndig geschrieben und unterschrieben) nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<h2><strong>Herausforderungen an die kundenorientierte Beratung in der Finanzdienstleistung<\/strong><\/h2>\n<p>Die neue Erbrechtsverordnung hat schon jetzt gravierende Auswirkungen auch auf die B\u00fcrger in Deutschland, sofern ausl\u00e4ndisches Verm\u00f6gen vorhanden oder aber der Wohnsitz (zumindest in der meisten Zeit des Jahres) im Ausland ist. Es gilt, dass Bankenberater und Finanzdienstleistern mit geschulter aktueller Fachkompetenz rechtzeitig auf ihre Kunden zugehen. Auf der Basis einer serviceorientierten Verm\u00f6gensbetreuung sollte der Blick auf Sachverhalte gelenkt werden, die im Interesse des Kunden liegen, bevor es, im wahrsten Sinne des Wortes, zu sp\u00e4t ist. Gerade die demografische Entwicklung in Deutschland, mit immer \u00e4lter werdenden Nachkriegsgenerationen, bringt das Thema auf die Tagesordnung. In den n\u00e4chsten Jahren werden zum Teil erhebliche Verm\u00f6genswerte vererbt. Das tr\u00e4gt dazu bei, dass Testamentsvollstreckung \u2013 ob mit nationalen oder internationalen Rechtsaspekten und Fragestellungen \u2013 in der Finanzdienstleistungsbranche immer mehr an Bedeutung gewinnt.<br \/>\nDie Frankfurt School bietet eine umfassende Weiterbildung \u00a0zum <a href=\"http:\/\/www.frankfurt-school.de\/content\/de\/seminar\/asset_allocation\/zertifizierung\/testamentsvollstrecker.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">zertifizierten Testamentsvollstrecker<\/a> an. (8 Pr\u00e4senztage, Dauer insgesamt ca. 4 Monate) Unter anderem ist auch ein Modul \u00fcber die <a href=\"http:\/\/www.frankfurt-school.de\/content\/de\/seminar\/asset_allocation\/zertifizierung\/testamentsvollstrecker\/international.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Internationale Testamentsvollstreckung<\/a> integriert. Alle Module sind einzeln buchbar.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gerade im Bereich der grenz\u00fcberschreitenden Testamentsvollstreckung hat sich seit dem 17. August 2015 einiges ge\u00e4ndert. Zwar ist die EU-Erbrechtsverordnung schon seit \u00fcber drei Jahren verabschiedet (16. August 2012). Doch die rechtlichen Auswirkungen sind wegen der enthaltenen Bedingungen erst f\u00fcr Todesf\u00e4lle in Kraft getreten, die ab Mitte August 2015 eingetreten sind. 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