{"id":9055,"date":"2017-12-01T13:53:56","date_gmt":"2017-12-01T12:53:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.frankfurt-school.de\/?p=9055"},"modified":"2019-02-20T16:34:30","modified_gmt":"2019-02-20T15:34:30","slug":"das-eeg-vertragsgestaltung-fur-projektfinanzierungen-von-erneuerbare-energie-anlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/de\/das-eeg-vertragsgestaltung-fur-projektfinanzierungen-von-erneuerbare-energie-anlagen\/","title":{"rendered":"Das EEG \u2013 Vertragsgestaltung f\u00fcr Projektfinanzierungen von Erneuerbare-Energie-Anlagen"},"content":{"rendered":"<p>Die Einf\u00fchrung des EEG 2017 hat erste Spuren hinterlassen. Finanzierer, Investoren, Anlagenbetreiber, Kreditnehmer und sonstige Beteiligte haben ihre ersten Erfahrungen im Rahmen von Finanzierungen von Erneuerbare-Energie-Projekten gemacht.<\/p>\n<p>Das einst f\u00fcnfseitige Gesetz, welches erstmalig im Jahr 2000 in Kraft trat, hat nun ein Volumen von 123 Seiten. Es stellt selbst erfahrene Experten im Bereich der Projekt- und Erneuerbare-Energie-Finanzierungen vor neue und anspruchsvolle Herausforderungen \u2013 Herausforderungen, die das Feld der Projektfinanzierung als eine der K\u00f6nigsdisziplinen des Bankgesch\u00e4fts ohnehin stellt. Dazu kommen die Unabw\u00e4gbarkeiten des Gesetzes selbst sowie die weiterf\u00fchrende Diskussion um weiteren \u00c4nderungsbedarf. Nicht zuletzt treten erh\u00f6hte Anforderungen an das Monitoring entsprechender Finanzierungen auf: zum Beispiel im Hinblick auf Compliance-relevante Anforderungen der Pr\u00fcfer sowie die Umsetzung in Leitf\u00e4den, Prozesse und Kreditvergabeentscheidungen der Finanzierer und Investoren.<\/p>\n<h2><strong>Schl\u00fcsselfaktor \u201eAusschreibungsmodell\u201c und \u201eMarktpr\u00e4mien\u201c des EEG 2017<\/strong><\/h2>\n<p>Das als umfassend geltende Ausschreibungsmodell im Zusammenhang mit der Marktpr\u00e4mie hat nachhaltige Auswirkungen auf die Gestaltung der Vertr\u00e4ge, die den Projektfinanzierungen zugrunde liegen.<\/p>\n<p>Im Zuge des Ausschreibungsverfahrens werden diejenigen Anspruchsberechtigten ermittelt, welche eine bestimmte Anlage unter dem Regime des EEG errichten d\u00fcrfen. Diese sind entsprechend berechtigt, die F\u00f6rderungen im Hinblick auf Entgelte f\u00fcr Strom aus Energieanlagen sowie sonstige Berechtigungen unter dem EEG zu in Anspruch zu nehmen. Der f\u00fcr die Bemessung des Entgeltes ma\u00dfgeblich \u201eanzulegende Wert\u201c wird f\u00fcr Energieanlagen unter dem EEG grunds\u00e4tzlich nur noch im Rahmen von Ausschreibungen ermittelt. Eine gesetzliche Vorgabe des Wertes ist daher grunds\u00e4tzlich nicht mehr gegeben. Im Rahmen der Ausschreibung wird der Wert als ma\u00dfgeblich ermittelt, welcher ein Anlagenbetreiber geboten hat und f\u00fcr den er den Zuschlag erh\u00e4lt. Auf gesetzlich vorgegebene Werte kann nur noch in Ausnahmef\u00e4llen zur\u00fcckgegriffen werden. Bedingung f\u00fcr die Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren ist das Vorliegen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bzw. der Nachweis der Erf\u00fcllung baurechtlicher Vorgaben.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Projektentwickler und den Betreiber bedeutet dies, dass sie zu einem sehr fr\u00fchen Zeitpunkt bereits Sicherheit im Hinblick auf die vor Ausschreibung anfallenden und zu finanzierenden Kosten haben m\u00fcssen. F\u00fcr die finanzierenden Banken hat dieses zur Folge, dass sie ihre Finanzierungszusagen unter entsprechende Vorbehalte stellen m\u00fcssen; denn: Wenn der Betreiber keinen Zuschlag erh\u00e4lt, entf\u00e4llt auch die Grundlage f\u00fcr die Finanzierung.<\/p>\n<p>Die Erf\u00fcllung vorgegebener Realisierungsfristen mit dem Risiko der Entwertung von Zuschl\u00e4gen f\u00fcr den Fall der Nichterf\u00fcllung stellen, neben m\u00f6glichen P\u00f6nalen und Abschl\u00e4gen, ebenfalls Herausforderungen an die beteiligten Finanzierungsparteien dar. Diese k\u00f6nnen eine Projektfinanzierung entweder vollkommen zum Erliegen bringen oder zumindest nachhaltige Auswirkungen auf\u00a0 die Berechnung der Wirtschaftlichkeit haben. Somit k\u00f6nnten sie erheblich auf die von Banken und Kreditnehmern getroffenen Annahmen im Hinblick auf die Berechnung der Finanzierung einwirken.<\/p>\n<h2><strong>Auswirkungen auf die Strukturierung der Finanzierungen und der zugrundeliegenden Vertr\u00e4ge<\/strong><\/h2>\n<p>Die Gestaltung von Projektfinanzierungsvertr\u00e4gen (Kredit und gegebenenfalls Sicherheiten), Nutzungsvertr\u00e4gen, Kaufvertr\u00e4gen sowie Werkliefer- und \u00a0GU-Vertr\u00e4gen sind vor dem Hintergrund der folgenden Risiken betroffen:<\/p>\n<ol>\n<li>\u201eOb\u201c der Erteilung des Zuschlags im Rahmen der Ausschreibung<\/li>\n<li>Zeitpunkt des Zuschlags im Rahmen der Ausschreibung<\/li>\n<li>Endg\u00fcltige H\u00f6he des Zuschlags im Rahmen der Ausschreibung<\/li>\n<li>P\u00f6nalen<\/li>\n<li>M\u00f6gliche Entwertung<\/li>\n<li>Anpassung der Zahlung \/ R\u00fcckzahlung<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Kunst ist es, dem gesetzgeberischen Rahmen im Rahmen der Vertragsfreiheit gerecht zu werden und dies im Interesse aller Beteiligten \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Anforderungen \u2013 umzusetzen. Folgende grunds\u00e4tzliche L\u00f6sungsans\u00e4tze gibt es:<\/p>\n<ol>\n<li>Ausgestaltung entsprechender K\u00fcndigungsrechte \/ Long-Stop-Vereinbarungen<\/li>\n<li>Aufschiebende \/ Ausl\u00f6sende Bedingungen<\/li>\n<li>Anpassungen von Zahlungen \/ Preisen \/ Nachschusspflichten<\/li>\n<li>R\u00fccktrittsrechte<\/li>\n<li>Mindestkaufpreis<\/li>\n<li>Anpassung der Auszahlungsvoraussetzungen (\u201eCPs\u201c) der Banken<\/li>\n<li>Zus\u00e4tzliche Nachweispflichten<\/li>\n<\/ol>\n<h2><strong>Ausblick<\/strong><\/h2>\n<p>Der Ansporn ist, die Anforderungen des komplexen gesetzlichen Rahmens zielf\u00fchrend umzusetzen und die Vorgaben pragmatisch in wirtschaftlich tragf\u00e4hige Formen zu bringen.<\/p>\n<p>Auch wenn das neue EEG an die Beteiligten der <a href=\"http:\/\/www.frankfurt-school.de\/home\/executive-education\/kreditgeschaeft-corporate-finance\/renewable-energy-finance.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Projektfinanzierungen <\/a>noch h\u00f6here Anforderungen stellt als ohnehin bereits enthalten, bietet es auch Chancen. Im Sinne von bereichs- und unternehmens\u00fcbergreifender Zusammenarbeit ergeben sich M\u00f6glichkeiten auf neue Erkenntnisse und Entwicklungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Einf\u00fchrung des EEG 2017 hat erste Spuren hinterlassen. Finanzierer, Investoren, Anlagenbetreiber, Kreditnehmer und sonstige Beteiligte haben ihre ersten Erfahrungen im Rahmen von Finanzierungen von Erneuerbare-Energie-Projekten gemacht. Das einst f\u00fcnfseitige Gesetz, welches erstmalig im Jahr 2000 in Kraft trat, hat nun ein Volumen von 123 Seiten. 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