{"id":9634,"date":"2018-03-05T12:38:01","date_gmt":"2018-03-05T11:38:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.frankfurt-school.de\/?p=9634"},"modified":"2023-09-25T10:13:40","modified_gmt":"2023-09-25T09:13:40","slug":"marisk-novelle-2017-teil-3-auslagerung-risikokultur-interne-revision","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/de\/marisk-novelle-2017-teil-3-auslagerung-risikokultur-interne-revision\/","title":{"rendered":"MaRisk-Novelle 2017 Teil 3: Auslagerung, Risikokultur, Interne Revision"},"content":{"rendered":"<p>Die f\u00fcnfte MaRisk-Novelle \u2013 MaRisk 2017 \u2013 ist ver\u00f6ffentlicht! Mit diesem Blog geben Ihnen die Autoren Henning Heuter und Dr. Markus Rose in drei Teilen einen \u00dcberblick \u00fcber die umfangreichen Neuerungen, Erg\u00e4nzungen und Klarstellungen der j\u00fcngsten \u00dcberarbeitung der MaRisk. Dabei fokussieren sie sich auf das Risikomanagement. In den beiden vorangegangenen Teilen dieses Blogs haben wir uns mit der Umsetzungsphase, dem Reporting und Datenaggregation, der Risikotragf\u00e4higkeit und den Risikoarten des BTR besch\u00e4ftigt. Nun schauen wir uns die Auslagerung, die Risikokultur und die Konsequenzen f\u00fcr die Interne Revision genauer an.<\/p>\n<h2><strong>Auslagerung<\/strong><\/h2>\n<p>Die Aufsicht fordert im Anschreiben zu den MaRisk, dass das Auslagerungsmanagement verbessert werden muss, um m\u00f6glichen Kontrollverlusten entgegenzuwirken. So wurden die Anforderungen an Auslagerungen im AT 9 zum Teil grundlegend \u00fcberarbeitet. Neben Anforderungen, welche bereits seit Jahren Standard sind, wurden auch g\u00e4nzlich neue Aspekte und Ausf\u00fchrungen zum institutsinternen Umgang mit Auslagerungen aufgenommen. An dieser Stelle gehen wir auf einige wesentliche Punkte ein.<\/p>\n<p>Unver\u00e4ndert gilt das Erfordernis, dass ein Institut eigenverantwortlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse (Risikokonzentrationen, wesentliche Risiken aus Weiterverlagerungen, Eignung des Auslagerungsunternehmens) festlegen muss, welche Auslagerungen wesentlich sind. Neu ist die Anforderung, diese Risikoanalyse basierend auf instituts- beziehungsweise gruppenweit einheitlichen Rahmenvorgaben regelm\u00e4\u00dfig und anlassbezogen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Zu unterscheiden ist hinsichtlich Fremdbezug und Auslagerung gem\u00e4\u00df MaRisk. In den MaRisk 2017 wird hervorgehoben, dass ein isolierter Bezug von Software (Achtung: gilt nicht f\u00fcr Kernbankensysteme) als sonstiger Fremdbezug eingestuft werden kann. Als Auslagerung einzustufen sind dagegen Unterst\u00fctzungsleistungen, die mit dem Bezug, der Anpassung und dem Betrieb der Software verbunden sind. Weitere Beispiele f\u00fcr MaRisk-Auslagerungen sind: Ratingverfahren und -systeme, Work-out-Bearbeitung notleidender Kredite, Risikocontrolling sowie Innenrevision. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen sowohl beim sonstigen Fremdbezug von Leistungen als auch bei nicht wesentlichen Auslagerungen die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gem. \u00a7 25a KWG gew\u00e4hrleistet sein. Das bedeutet, dass ein Fremdbezug sowie jede ausgelagerte Leistung auch institutsintern \u00fcberwacht werden (risikosensitive Einsch\u00e4tzung, Berichte, Vertr\u00e4ge f\u00fcr s\u00e4mtliche MaRisk-Auslagerungen).<\/p>\n<p>F\u00fcr Auslagerungen von Aktivit\u00e4ten und Prozessen in Kontroll- und Kernbankbereichen ergeben sich besondere Ma\u00dfst\u00e4be. W\u00e4hrend bei kleineren Instituten beispielsweise die Compliance-Funktion und auch die Interne Revision ausgelagert werden d\u00fcrfen, wird klargestellt, dass die Risikocontrolling-Funktion nicht vollst\u00e4ndig ausgelagert werden darf.<\/p>\n<p><em><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-9674 size-full\" src=\"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/2018-03_Blog_RRA_MaRisk3-Abbildung2-1.jpg\" alt=\"2018 03_Blog_RRA_MaRisk3-Abbildung2\" width=\"543\" height=\"263\" \/><\/em><\/p>\n<p><em>Abbildung 1: \u00dcbersicht \u2013 Formen der Auslagerung<\/em><\/p>\n<p>Es ist sicherzustellen, dass weiterhin fundierte Kenntnisse und Erfahrungen vorgehalten werden, die es erm\u00f6glichen, die Steuerung dieser ausgelagerten Bereiche effektiv wahrzunehmen und bei Bedarf auch eine R\u00fcckverlagerung ohne St\u00f6rungen des Betriebsablaufes gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die MaRisk 2017 f\u00fchren weitere wesentliche Anforderungen zu Auslagerungen auf, die hier zusammengefasst dargestellt werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Es sind, soweit sinnvoll und m\u00f6glich, Ausstiegsprozesse festzulegen.<\/li>\n<li>Mit Blick auf Weiterverlagerungen sind m\u00f6glichst Zustimmungsvorbehalte des auslagernden Instituts oder konkrete Voraussetzungen, wann Weiterverlagerungen einzelner Arbeits- und Prozessschritte m\u00f6glich sind, im Auslagerungsvertrag zu vereinbaren.<\/li>\n<li>F\u00fcr wesentliche Auslagerungen sind klare Verantwortlichkeiten sowie fachliche Kompetenz im Institut vorzuhalten.<\/li>\n<li>Abh\u00e4ngig von Art, Umfang und Komplexit\u00e4t der Auslagerungsaktivit\u00e4ten hat das Institut ein zentrales Auslagerungsmanagement (Kontroll- und \u00dcberwachungsprozesse, einheitliche Steuerung, \u00dcberblick \u00fcber die Vertragskomponenten, Berichterstattung etc.) einzurichten (Proportionalit\u00e4t).<\/li>\n<li>Es wurde explizit erg\u00e4nzt, dass die Beurteilung der Dienstleistungsqualit\u00e4t des Auslagerungsunternehmens auf Basis der dem Institut vorliegenden Informationen bzw. der institutsinternen Bewertung zu erfolgen hat.<\/li>\n<\/ul>\n<h2><strong>Risikokultur<\/strong><\/h2>\n<p>Im AT 3 wird in den MaRisk 2017 die Etablierung einer Risikokultur gefordert, die in der Gesamtverantwortung der Gesch\u00e4ftsleitung liegt. Die deutsche Aufsicht folgt damit einer Entwicklung, die sich auf europ\u00e4ischer Ebene beispielsweise in der CDR IV, den SREP-Guidelines des EBA oder in den \u201ePrinciples for an Effective Risk Appetite Framework\u201c des Financial Stability Boards zeigt.<\/p>\n<p>Mit der Etablierung einer Risikokultur sind Regeln und Vorgaben verbunden:<\/p>\n<ul>\n<li>Der praktische Umgang mit Risiken steht im Fokus, es soll einen offenen und transparenten Dialog zu Risikofragen geben; beispielsweisen kann die F\u00f6rderung der Risikokultur durch einen respektvollen Dialog in Markt und Marktfolge bei der Diskussion von Kreditentscheidungen verbessert werden.<\/li>\n<li>Es soll eine Art Fair Play bei unterschiedlichen Risikomeinungen geben.<\/li>\n<li>Die Gesch\u00e4ftsleitung und die weiteren F\u00fchrungskr\u00e4fte sollen den definierten Risikoappetit einhalten und vorleben.<\/li>\n<li>Die Risikokultur muss entwickelt, gef\u00f6rdert und integriert werden. Es bedarf einer regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung und der Integration zum Beispiel in die Risikostrategie.<\/li>\n<li>Es ist ein Verhaltenskodex mit den gemeinsamen Werten f\u00fcr die Mitarbeiter zu etablieren; entsprechende Regelungen sollten auch in der schriftlich fixierten Ordnung verankert werden (vgl. AT 5).<\/li>\n<\/ul>\n<h2><strong>Interne Revision<\/strong><\/h2>\n<p>Aus den MaRisk 2017 gehen neue und umfangreichere Anforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision hervor. Bisher geltende Grunds\u00e4tze wie<\/p>\n<ul>\n<li>Selbst\u00e4ndige und unabh\u00e4ngige Wahrnehmung der Aufgaben,<\/li>\n<li>Einhaltung angemessener \u00dcbergangsfristen (mindestens ein Jahr) bei Wechsel in die Interne Revision,<\/li>\n<li>Pr\u00fcfung s\u00e4mtliche<br \/>\nr Bankaktivit\u00e4ten, auch wenn sie nicht wesentlich sind,<\/li>\n<\/ul>\n<p>bleiben weiterhin bestehen. Die MaRisk 2017 vertiefen jedoch auch einige Themen, insbesondere die Pr\u00fcfungsplanung und -durchf\u00fchrung sowie die Berichtspflicht betreffend. Aus BT 2.3 Tz. 2 geht nun deutlich hervor, dass \u201eRisikobewertungsverfahren der Internen Revision eine Analyse des Risikopotenzials der Aktivit\u00e4ten und Prozesse unter Ber\u00fccksichtigung absehbarer Ver\u00e4nderungen zu beinhalten\u201c haben. \u201eDabei sind die verschiedenen Risikoquellen und die Manipulationsanf\u00e4lligkeit der Prozesse durch Mitarbeiter angemessen zu ber\u00fccksichtigen.\u201c<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-9674 size-full aligncenter\" src=\"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/2018-03_Blog_RRA_MaRisk3-Abbildung2-1.jpg\" alt=\"2018 03_Blog_RRA_MaRisk3-Abbildung2\" width=\"543\" height=\"263\" \/><\/p>\n<p><em>Abbildung 2: \u00dcberblick Pr\u00fcfungsplanung Interne Revision<\/em><\/p>\n<p>Die gem\u00e4\u00df BT 2.3 Tz. 3 geforderte Pr\u00fcfung der Angemessenheit der Pr\u00fcfungsplanung und -durchf\u00fchrung (vgl. Abbildung 2) bedeutet, dass Ver\u00e4nderungen bei Gesch\u00e4ftsfeldern und in der Risikostruktur bei der Revisionsplanung ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das im Schaubild dargestellte Element \u201eBericht\u201c zeigt, dass das Aufsichtsorgan h\u00e4ufiger und umfassender informiert und ein gr\u00f6\u00dferer Schwerpunkt auf das Abarbeiten der M\u00e4ngel gelegt werden soll. Insbesondere zeigt dies das Erfordernis einer bezogen auf die Inhalte der letzten Pr\u00fcfungen zusammenfassenden Berichterstattung im Dreimonatsrhythmus<sup>1<\/sup> sowie die dar\u00fcber hinaus gehende Pflicht zur gesonderten j\u00e4hrlichen Berichterstattung \u00fcber<\/p>\n<ul>\n<li>alle schwerwiegenden M\u00e4ngel,<\/li>\n<li>alle noch nicht behobenen wesentlichen M\u00e4ngel,<\/li>\n<li>beschlossene Ma\u00dfnahmen sowie der Status dieser Ma\u00dfnahmen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ebenso ist eine unverz\u00fcgliche Berichterstattung (also \u201ead hoc\u201c) \u00fcber besonders schwerwiegende M\u00e4ngel gefordert. Empf\u00e4nger sind f\u00fcr alle Berichte jeweils die Gesch\u00e4ftsleitung sowie das Aufsichtsorgan des Instituts. Die MaRisk 2017 verlangen hiermit eine deutlich ausgeweitete Berichtspflicht und geben zus\u00e4tzlich inhaltliche Strukturvorgaben.<\/p>\n<p><em><strong>\u00a0<\/strong><sup>1<\/sup> Insbesondere \u00fcber den Sachstand zu als wesentlich oder h\u00f6her eingestuften M\u00e4ngeln ist zu berichten.<\/em><\/p>\n<h2><strong>Lesen Sie hierzu auch:<\/strong><\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/marisk-novelle-2017-teil-1-inhalte-umsetzung-und-reporting\/?lang=de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Teil 1: Inhalte, Umsetzung und Reporting<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/marisk-novelle-2017-teil-2-risikotragfahigkeit-und-risikoarten-des-btr\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Teil 2: Risikotragf\u00e4higkeit und Risikoarten des BTR<\/a><\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-9361 alignleft\" src=\"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/2018-01_Blog-MaRisk_heuter_henning.jpg\" alt=\"\" width=\"167\" height=\"167\" \/><\/p>\n<p>Henning Heuter ist gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Partner der 1 PLUS i GmbH, einem spezialisierten Beratungsunternehmen und ber\u00e4t Kreditinstitute im In- und Ausland. Er besch\u00e4ftigt sich mit Fragen des Risikomanagements, dessen aufsichtsrechtlicher Behandlung und anderer Risikostrategien. Seit vielen Jahren ist er als Dozent f\u00fcr die FS t\u00e4tig.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die f\u00fcnfte MaRisk-Novelle \u2013 MaRisk 2017 \u2013 ist ver\u00f6ffentlicht! Mit diesem Blog geben Ihnen die Autoren Henning Heuter und Dr. Markus Rose in drei Teilen einen \u00dcberblick \u00fcber die umfangreichen Neuerungen, Erg\u00e4nzungen und Klarstellungen der j\u00fcngsten \u00dcberarbeitung der MaRisk. Dabei fokussieren sie sich auf das Risikomanagement. 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