{"id":9718,"date":"2018-03-13T15:57:24","date_gmt":"2018-03-13T14:57:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.frankfurt-school.de\/?p=9718"},"modified":"2019-04-16T12:34:14","modified_gmt":"2019-04-16T11:34:14","slug":"risiken-und-nebenwirkungen-offentlicher-unterstutzung-von-icos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/de\/risiken-und-nebenwirkungen-offentlicher-unterstutzung-von-icos\/","title":{"rendered":"Risiken und Nebenwirkungen \u00f6ffentlicher Unterst\u00fctzung von ICOs"},"content":{"rendered":"<p>Was haben Paris Hilton, Jamie Fox und Floyd Mayweather und manche deutsche Anw\u00e4lte gemeinsam? Sie werben mit ihrem Namen f\u00fcr Initial Coin Offerings bestimmter Anbieter. Zumindest dulden einige deutsche Anw\u00e4lte, dass sie vom ICO-Anbieter auf seiner Website \u00f6ffentlich in engere Verbindung mit dem geplanten ICO gebracht werden. Da werden schon mal Partner von gro\u00dfen Anwaltskanzleien als Mitglieder des \u201eICO-Teams\u201c eines Startups bezeichnet. Oder man l\u00e4sst sich von Mandanten \u00f6ffentlich als \u201eChief Legal Strategist\u201c oder \u201eLegal Architect\u201c bezeichnen.<\/p>\n<h2>Paris Hilton hat gelernt<\/h2>\n<p>In den USA hat mittlerweile die SEC Celebrities vor derartiger Werbung und damit verbundenen Haftungsrisiken gewarnt. Paris Hilton bereut denn auch mittlerweile ihre \u00f6ffentliche Werbung f\u00fcr das ICO des Startups Lydia. Und der von Floyd Mayweather beworbene ICO von Tentra Tech ist bereits nach wenigen Wochen Gegenstand einer Sammelklage, die m\u00f6glicherweise auch Floyd Mayweather einbeziehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<h2>Geringes Risikobewusstsein in Deutschland<\/h2>\n<p>Von derartigem Risikobewusstsein ist man in Deutschland noch weit entfernt. Zwar ist auch hier eine recht rege Diskussion um die angemessene rechtliche Bewertung von ICOs in Gange. Diese aber konzentriert sich in der Regel aber auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die angebotenen Coins als Zahlungsmittel, Wertpapiere oder Verm\u00f6gensanlagen einzustufen sein k\u00f6nnen. Eine gesetzliche Prospektpflicht nach Wertpapierprospektgesetz oder Verm\u00f6gensanlagengesetz besteht dabei, je nach Ausgestaltung des Tokens, nicht zwingend.<\/p>\n<p>Das ist offenbar die Ursache f\u00fcr gro\u00dfe Sorglosigkeit. Soweit keine gesetzliche Prospektpflicht besteht, meint man sich bei der Werbung f\u00fcr ICOs auf eine mehr als optimistische oberfl\u00e4chliche Darstellung der mit dem ICO verbundenen Chancen beschr\u00e4nken zu k\u00f6nnen. Und die Risiken wenn nicht sogar g\u00e4nzlich zu verschweigen, auf jeden Fall aber bis zur Unkenntlichkeit kleinreden zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<h2>Prospekthaftung auch ohne Prospektpflicht<\/h2>\n<p>Das ist keine gute Idee. Auch wenn n\u00e4mlich keine spezialgesetzliche Prospektpflicht greift, k\u00f6nnen den Initiatoren und m\u00f6glicherweisen Dritten im Rahmen der allgemeinen b\u00fcrgerlich-rechtlichen Prospekthaftung existenzbedrohende Schadensersatzanspr\u00fcche drohen. So sieht der Bundesgerichtshof grunds\u00e4tzlich jede marktbezogene schriftliche Erkl\u00e4rung, die die f\u00fcr die Beurteilung der angebotenen Anlage erheblichen Angaben enth\u00e4lt oder doch zumindest den Anschein eines solchen Inhalts erweckt, als Prospekt an. Zus\u00e4tzlich muss zumindest dem Anschein nach der Anspruch erhoben werden, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein.<\/p>\n<p>Die im Vorfeld eines ICOs von den Emittenten herausgegebenen Whitepaper d\u00fcrften diese Voraussetzung regelm\u00e4\u00dfig unschwer erf\u00fcllen. Die Emittenten laufen daher Gefahr, f\u00fcr fehlerhafte oder unvollst\u00e4ndige Angaben im ICO-Whitepaper auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.<\/p>\n<h2>Keine Haftung f\u00fcr Celebrity-Werbung<\/h2>\n<p>Paris Hilton hingegen k\u00f6nnte in Deutschland ruhig schlafen. In Deutschland liefe sie kaum Gefahr, von entt\u00e4uschten Tokenk\u00e4ufern auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Voraussetzung f\u00fcr eine Haftung Dritter ist n\u00e4mlich, dass diese nach au\u00dfen erkennbar besonderes Vertrauen in ihre Integrit\u00e4t, Sachkunde und Kompetenz in Anspruch nehmen. Das d\u00fcrfte bei Paris Hilton kaum der Fall sein.<\/p>\n<h2><strong>Unruhige N\u00e4chte f\u00fcr Berater stehen bevor<\/strong><\/h2>\n<p>Eng kann es allerdings unter bestimmten Voraussetzungen f\u00fcr Berater werden, sofern diese n\u00e4mlich durch ihre nach au\u00dfen hervorgetretene Mitwirkung einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen haben. Das hatte vor einigen Jahren schon der ehemalige Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz leidvoll erfahren m\u00fcssen. Der hatte gegen\u00fcber Anlegern in Werbebrosch\u00fcren Kapitalanlagen als \u201evoll durchkontrolliert und von unabh\u00e4ngigen und erfahrenen Pers\u00f6nlichkeiten geleitet\u201c angepriesen. Der BGH nahm das zum Anlass, die Haftung auch auf Personen zu erstrecken, die durch Werdegang und Beruf besondere Kompetenz und Fachkunde in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Anw\u00e4lte, die einem ICO durch ihre nach au\u00dfen kundgetane Mitwirkung quasi ein anwaltliches G\u00fctesiegel verpassen,\u00a0erwarten daher m\u00f6glicherweise unruhige N\u00e4chte. Zwar wird f\u00fcr diesen Personenkreis regelm\u00e4\u00dfig eine Haftung nur dann in Betracht kommen, wenn gegen\u00fcber Anlegern eigene Erkl\u00e4rungen abgegeben werden. Ich w\u00fcrde mich allerdings nicht darauf verlassen, dass insoweit f\u00fcr Gerichte nicht auch die Duldung bestimmter Angaben des Emittenten auf seiner Website zur Haftungsbegr\u00fcndung ausreichen kann.<\/p>\n<p>Mehr dazu in\u00a0unserem Vortrag auf der kommenden Konferenz <a href=\"http:\/\/www.frankfurt-school-verlag.de\/verlag\/konferenz\/finanzdienstleister_der_naechsten_generation_11.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><u>Blockchain &#8211; Technologien\u201c<\/u><\/a> am 12. April 2018 in Frankfurt an der Frankfurt School.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr weitere Informationen zur Konferenz kontaktieren Sie bitte Frau Dahmen.<\/p>\n<div><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-9486\" src=\"https:\/\/blog.frankfurt-school.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/DSC012fgd42-460x460.jpg\" alt=\"\" width=\"223\" height=\"223\" \/>Armgard Dahmen<\/div>\n<div>Projektleiterin Konferenzen<\/div>\n<div>Frankfurt School Verlag<\/div>\n<div>efiport GmbH<\/div>\n<div>Tel: +49 (0)69 154 008 686<\/div>\n<div><u>dahmen@frankfurt-school-verlag.de <\/u><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was haben Paris Hilton, Jamie Fox und Floyd Mayweather und manche deutsche Anw\u00e4lte gemeinsam? Sie werben mit ihrem Namen f\u00fcr Initial Coin Offerings bestimmter Anbieter. Zumindest dulden einige deutsche Anw\u00e4lte, dass sie vom ICO-Anbieter auf seiner Website \u00f6ffentlich in engere Verbindung mit dem geplanten ICO gebracht werden. 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