Der Bankenfachausschuss (BFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 28. November 2018 den „Entwurf einer Stellungnahme zur Rechnungslegung: Risikovorsorge für vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss von Instituten („Pauschalwertberichtigungen“ – PWB) (IDW ERS BFA 7)“ erlassen. Dabei wurden Änderungs- und Ergänzungsvorschläge erbeten, die am 7. November 2019 veröffentlicht wurden. Diese enthalten Überlegungen des BFA auf Grundlage der zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen. Der IDW ERS BFA 7 ist eine Weiterentwicklung der IDW-Stellungnahme des Bankenfachausschusses: „Zur Bildung von Pauschalwertberichtigungen für das latente Kreditrisiko im Jahresabschluss von Kreditinstituten (IDW St / BFA 1 / 1990)“.
Basierend auf den allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen zur Bildung der Pauschalwertberichtigungen werden diese unter Berücksichtigung des individuellen Geschäftsmodells eines Instituts gebildet. Dabei verpflichten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 340a Abs. 1 HGB die Institute, ihre Vermögenswerte „vorsichtig“ zu bewerten; insbesondere sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen. Dabei gelten Risiken und Verluste als vorhersehbar, wenn sie „auf Basis einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung als mögliche künftige Verluste erkennbar sind und mit ihrem Eintritt ernsthaft zu rechnen ist“. Ihrem Wesen nach sind diese Risiken und künftigen Verluste bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar und im Rahmen der Bildung der Pauschalwertberichtigungen zu berücksichtigen. Dabei hat die Bildung einer Pauschalwertberichtigunge unabhängig davon zu erfolgen, ob und in welchem Umfang eine Vorsorge für allgemeine Bankrisiken (gem. § 340f bzw. § 340g HGB) vorliegt. Die Höhe ergibt sich aus dem Vermögensverlust aus einer nicht vertragsmäßigen Erfüllung von Kapital- und / oder Zinsverpflichtungen in der ursprünglich vereinbarten Höhe über die Gesamtlaufzeit der Forderung (erwarteter Verlust über die Laufzeit / lifetime Expected Loss (LtEL)). Haben sich bei einzelnen Kreditnehmern individuell Adressenausfallrisiken „konkretisiert“ (z.B. durch bereits eingetretene Schadensereignisse), so ist für diese nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB eine Einzelwertberichtigung (EWB) zu bilden.
Da das Handelsrecht keine konkrete Methode zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen vorsieht, besteht grundsätzlich Methodenfreiheit, wobei jedoch folgende Leitlinien zu beachten sind:
Die neuen Vorgaben zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen stellen insbesondere für die Institute, die bislang nicht die IFRS 9-Regelungen anwenden, einen methodischen Quantensprung dar, da nun statistisch-finanzmathematische Konzepte für die Berechnung der Risikovorsorge erforderlich sind. Im Rahmen des zertifizierten Kreditrisikomanagers erhalten die TeilnehmerInnen das erforderliche mathematische und regulatorische Rüstzeug, um für diese neuen Anforderungen in jeder Hinsicht gewappnet zu sein.