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Tax Compliance: (K)eine Selbstverständlichkeit?
Weiterbildung / 10. Oktober 2017
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Dr. Jens Kleinert berät als Fachanwalt für Steuerrecht in allen Fragen des nationalen und internationalen Steuerrechts. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf der Entwicklung steueroptimierter Strukturen und deren Implementierung. Dies umfasst auch die Entwicklung und den Einsatz von Kapitalmarktprodukten, insbesondere unter Einbeziehung von Investmentvermögen. Daneben hat er weitreichende Erfahrung in der Beratung von komplexen Umstrukturierungen und grenzüberschreitenden Transaktionen. Insbesondere gehören auch Unternehmensnachfolge- und Erbfolgeplanungen zu seinen Beratungsfeldern. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Erstellung steuerlicher Gutachten sowie insbesondere die steuerliche Compliance, vor allem in Bezug auf Steuerhinterziehungsdelikte als Vortaten von Geldwäschedelikten. Seit März 2010 ist er Partner von Osborne Clarke.

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Ein Anwendungserlass und seine Folgen

Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Anwendungserlass zu § 153 Abgabenordnung (Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen) bekannt gegeben. Dieser Erlass hat zu vielerlei Interpretationen geführt. Dreh- und Angelpunkt ist ein einzelner Satz, den das Bundesministerium im Zusammenhang mit allgemeinen Ausführungen zur Annahme eines strafrechtlichen Vorsatzes eingestreut hat: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“ Was aus diesem Satz gefolgert werden kann und was nicht hat zu einiger Diskussion in der Literatur geführt. Eine Pflicht zur Einführung eines sogenannten Tax Compliance-Systems wird sich allein auf Grundlage dieses Erlasses aber wohl nicht feststellen lassen.

Ureigenes Interesse an Steuerehrlichkeit

Betrachtet man die zurückliegenden Jahre und die Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich der Steuerstraftaten, so dürfte hingegen ein ureigenes Interesse der seriösen Marktteilnehmer bestehen, sich von Verstrickungen in Steuerstraftaten frei zu halten. Systematisch betriebene Steuerverkürzung hat in den vergangenen Jahren in der Öffentlichkeit immer wieder für großes Aufsehen gesorgt, sei es in Form von Umsatzsteuerkarussellen mit CO2-Emissionszertifikaten oder sogenannten Cum-/Ex-Deals. Den betroffenen Unternehmen droht im Hinblick auf § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro für jede einzelne vorsätzliche Straftat. Zudem zeigen sich die Aufsichtsbehörden – allen voran die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – angriffslustig. Für die unmittelbar beteiligten Akteure, d. h. die Organe und deren ausführende Personen bis zum einfachen Angestellten, stellt sich im Nachgang zu diesen Skandalen immer auch die Frage einer strafrechtlichen Verantwortung.

Vorbeugen statt reparieren

Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand, weiß ein Sprichwort zu berichten. Daher gilt es, bereits den Anschein einer Beteiligung an Steuerstraftaten anderer zu vermeiden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn das nötige Gefahrenbewusstsein besteht. Für die Beschäftigten von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, insbesondere deren Geldwäschebeauftragte, sowie sämtliche beratenden Berufsgruppen im Zusammenhang mit der Vermögensanlage und Steuergestaltung ergeben sich aus zweierlei Aspekten besondere Risiken:

Zum einen ist die bandenmäßige Steuerhinterziehung taugliche Vortat für die Geldwäsche i.S.d. § 261 Strafgesetzbuch. Wer die durch die bandenmäßige Steuerhinterziehung eines anderen ersparten Aufwendungen bzw. unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen verbirgt, deren Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung solchen Vermögens vereitelt oder gefährdet, wird danach mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In Betracht kommen hierbei insbesondere die Erlöse aus sogenannten Umsatzsteuerkarussellen.

Daneben kommt aber insbesondere eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch das Mitwirken an den bereits erwähnten Umsatzsteuerkarussellen und weiteren steuerverkürzenden Gestaltungen anderer Beteiligter in Betracht.

Das Wissen zählt

In Behörden und Unternehmen ist die (Binsen-)Weisheit „Melden macht frei“ gleichermaßen verbreitet. Mag diese Praxis auch zivil- bzw. arbeitsrechtlich durchaus ihre Berechtigung haben, vermag sie eine strafrechtliche Verantwortung des fleißigen Melders jedoch nicht ohne Weiteres zu beseitigen.

Die Praxis in Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zeigt, dass sich nicht jeder Beteiligte der Tatsache bewusst ist, dass neben der bloßen objektiven Beteiligung an einer strafbaren Handlung im Wesentlichen das eigene Wissen über die Umstände über die eigene Strafbarkeit entscheidet – nicht aber die Kenntnis oder Unkenntnis des Vorgesetzten von dem eigenen Verhalten.

„Noch“ Dienstleistung oder „schon“ Straftat?

Sind die Beteiligten objektiv betrachtet durch Handlungen im Rahmen ihrer regulären Berufstätigkeit an Straftaten beteiligt, nennt der Strafrechtler dies „berufstypische“ oder „neutrale“ Handlungen. Klassische Beispiele hierfür sind unter anderem der Bankmitarbeiter bei der Vornahme einer Überweisung oder aber Steuerberater und Rechtsanwälte bei der Beratung und Gutachtenerstellung. Die strafrechtliche Bewertung solcher „neutralen“ Handlungen ist besonders filigran. Wer z.B. dem zum Mord entschlossenen Täter eine besonders geeignete Schusswaffe empfiehlt oder ihn in Kenntnis aller Umstände freundlicherweise mit dem Pkw zum Opfer/Tatort fährt, hat sich die Hände – einigermaßen offensichtlich – selbst schmutzig gemacht. Ungleich schwerer fällt die Beantwortung der Frage, in welchem Fall die Vornahme einer Überweisung für einen Kunden bzw. die Erteilung eines bestimmten Rates den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bzw. der Geldwäsche erfüllt.

Die Frage, anhand welcher Merkmale die Gefahr einer möglichen Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell identifiziert werden kann und anhand welcher Kriterien die Rechtsprechung zwischen einfacher Berufsausübung und strafbarer Beihilfe abgrenzt, ist Gegenstand des Seminars Tax Compliance – Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäsche. Insbesondere sollen den Teilnehmern Kriterien an die Hand gegeben werden, anhand derer man das Vorliegen von strafrechtlich gefahrenträchtigen steuerrelevanten Situationen bereits im Vorfeld treffsicher erkennen kann.

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