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BCBS d545 – Aufsichtliche Behandlung von Krypto-Asset-Engagements
Weiterbildung / 5. April 2023
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Berater und FS-Alumnus
Lukas Görnert ist Berater der 1 PLUS i GmbH. Er ist zertifizierter Blockchain-Experte des Blockchain-Centers der Frankfurt School und beschäftigt sich intensiv mit regulatorischen Fragestellungen rund um die Themen Blockchain-Ökosysteme, Digital Assets und Decentralized Finance sowie IT-Compliance.

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Der Baseler Ausschuss hat sich mit Krypto-Asset-Risiken auseinandergesetzt und mit dem Standard d545 wichtige Leitplanken für den Umgang mit dieser neuen Asset-Klasse definiert. Mit der Blockchain-Technologie werden Abwicklungs- und Settlement-Prozesse vereinfacht, allerdings ergeben sich auch neue Risiken, die identifiziert und gesteuert werden müssen. Auf Basis der Klassifizierungsvorgaben werden konkrete Empfehlungen zur Kapitalunterlegung ausgesprochen, die sich ab dem Jahr 2025 auch in der nationalen Gesetzgebung wiederfinden sollen. Der Standard ergänzt neben den europäischen Rahmenwerken, MiCaR (Markets in Crypto Assets) und Pilot-Regime die regulatorischen Anforderungen auf globaler Ebene und thematisiert auch explizite Angaben zum aufsichtlichen Umgang mit den gängigen Säule-1-Themen.

Der Regulierungsstandard

Der Regulierungsstandard d545 (Anm. i) wurde am 16. Dezember 2022 veröffentlicht und hat selbst keine Gesetzeskraft. Der Baseler Ausschuss hat die nationalen Regulierungsbehörden jedoch aufgefordert, das Rahmenwerk bis zum 1. Januar 2025 umzusetzen. Die Finanzinstitute müssen bei der Risikobetrachtung die entsprechenden Krypto-Assets in zwei unterschiedliche Gruppen aufteilen, wie in der nachstehenden Abbildung aufgezeigt wird:

Grafik: Übersicht der Krypto-Assets – Gruppe 1 und Gruppe 2

Gruppe 1

Für Assets in Gruppe 1 müssen alle vorgesehenen Klassifizierungsbedingungen erfüllt werden.

Zur Gruppe 1a) zählen tokenisierte traditionelle Vermögenswerte, die man auch als Security-Token bezeichnen kann. Diese umfassen entmaterialisierte Wertpapiere, die mittels Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder ähnlicher Technologien emittiert werden und mit den gleichen Kredit- und Marktrisiken behaftet sind, wie die traditionellen Formen des jeweiligen Vermögenswertes.

Zur Gruppe 1b) zählen Krypto-Assets mit wirksamen Stabilisierungsmechanismen (i.e.S. Stablecoins). Diese sind so konzipiert, dass sie gegen einen zuvor definierten Betrag eines oder mehrerer Referenzwerte einlösbar sind. Die Deckung kann z.B. in FIAT-Währungen, Bargeld oder Gold vorgenommen werden. Schwankungen des Marktwertes der Krypto-Assets im Verhältnis zum Pfandwert sollen minimiert werden. Eine fortwährende Überwachung des Stabilierungsmechanismus ist obligatorisch.

Regulatorische Anforderungen für sämtliche Krypto-Assets der Gruppe 1 leiten sich aus den Eigenkapitalanforderungen des bestehenden Baseler Rahmenwerks für die jeweils relevanten „klassischen“ Vermögens- bzw. Referenzgegenstände ab.

Gruppe 2

Alle nicht in Gruppe 1 eingeteilte Krypto-Assets werden automatisch den Krypto-Assets der Gruppe 2 zugeordnet. In Gruppe 2a) fallen dabei diejenigen, bei denen ein begrenztes Maß an Absicherung erkannt wird. Sofern keinerlei Absicherungen anerkannt werden, ist eine Einordnung in Gruppe 2b) vorzunehmen. Aufgrund der höheren Risiken wurden neu vorgeschriebene Kapitalbehandlungen definiert.

Aufgrund des besonderen Risikogehalts der Gruppe 2 fallen hier höhere Kapitalunterlegungen an. Auch soll das Gesamtexposure in diese Vermögenswerte begrenzt werden. Die absolute Begrenzung beträgt 2 Prozent des Tier 1 Kapitals eines Instituts, wobei jedoch bereits ab 1 Prozent eine verschärfte Risikounterlegung greift.

Klassifizierungsverfahren

Folgende Klassifizierungsanforderungen, die die Institute selbst überwachen müssen, sind für die Klasse 1  u.a. (Anm. ii) genannt:

  1. Es handelt sich um tokenisierte traditionelle Vermögenswerte, die Kryptografie, Distributed-Ledger-Technologie oder ähnliche Technologien zur Erfassung, Verwahrung und Übertragung des Eigentums nutzen. (1a)
  2. Sie besitzen die gleichen Kredit- und Marktrisiken, wie die traditionelle physische Form. (1a)
  3. Sind Einlösung oder Umwandlung in herkömmliche Vermögenswerte erforderlich (i.e.S. synthetische Konstruktionen), sind die Bedingungen nicht erfüllt.
  4. Zusätzliche Kontrahentenrisiken, die aufgrund einer besonderen Konstruktion entstehen, führen zur Nichterfüllung.
  5. Das Einlösen ist jederzeit und in voller Höhe gegen einen vordefinierten Betrag eines oder mehrerer Referenzwerte (z.B. Gold, Anleihen, USD) möglich. (1b)
  6. Schwankungen des Marktwertes müssen im Verhältnis zum Pfandwert minimiert werden. (1b)
  7. Risikoüberwachung und -steuerung von Stablecoins greifen nachweislich auf Methoden (z.B. Risikotragfähigkeit, Hedging etc.) des Risikomanagements zurück. (1b)
  8. Eigentumsrechte der Reserveaktiva sind jederzeit überprüfbar. Physische Sicherheiten unterliegen einer ordnungsgemäßen Lagerung und Verwaltung, sowie einem vom Emittenten unabhängigen Überwachungsrahmen. (1b)
  9. Das Bestehen eines Rückzahlungsrisikotests ist obligatorisch. (1b)

Um den Aufwand bei den Instituten zu minimieren, ist die International Tokenisation Standardisation Association (ITSA) bestrebt, eine Klassifizierung sämtlicher am Markt verfügbarer Krypto-Token vorzunehmen.

Infrastrukturrisiko und Rückzahlungsrisikotest

Für Krypto-Assets der Gruppe 1 ist ein Risikoaufschlag auf die risikogewichteten Aktiva (RWA) zur Deckung des Infrastrukturrisikos vorgesehen. Ein flexibler Ansatz erlaubt es den Aufsichtsbehörden, einen Aufschlag aufgrund von beobachteten Schwächen in der Infrastruktur zu initiieren und zu erhöhen. Dieser Ansatz soll Anreiz bieten, sich aktiv mit Infrastrukturrisiken zu befassen, um einen Aufschlag zu vermeiden.

Zusätzlich müssen Krypto-Assets der Stufe 1 einen Rückzahlungsrisikotest bestehen.  Die Reserveaktiva müssen ausreichend sein, um die Krypto-Assets auch in extremen Stresssituationen zum Kopplungswert zurückzahlen zu können. Die Reserveaktiva müssen zu jedem Zeitpunkt den Gesamtwert aller Krypto-Assets decken oder diesen übersteigen.

Vertiefung

Spezifische Weiterbildungen im Risikomanagement unterstützen Berater und Mitarbeitende im Risikomanagement ihre Expertise weiter auszubauen. Eine genauere Analyse der im Blog genannten Risikoklassen ist in einem separaten Fachbeitrag enthalten.

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(i) Bei den vorgestellten Klassifizierungsbedingungen handelt es sich um einen Auszug. Die vollständige Liste für die Klasse 1 befindet sich im Standard Tz. 60.08 – 60.19

(ii) Vgl. https://www.bis.org/bcbs/publ/d545.pdf

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