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Basel IV-Umsetzung in der EU – Finale Verhandlungspositionen zur CRR3 / CRD6
Weiterbildung / 16. Mai 2023
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Programm Managerin
Annette Blanks Schwerpunkte liegen darin, bankfachliche Themen für unterschiedliche Zielgruppen praxisnah zu konzipieren und in adäquate Lernformen und Trainingseinheiten umzusetzen, wie z. B. Zertifikatsstudiengänge, Seminare oder Blended Learning-Konzepte.

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Nachdem sich der Europäischen Rat bereits Ende November 2022 auf seine Verhandlungsposition einigen konnte, legte im Februar 2023 auch das Europäische Parlament nach intensiver Abstimmung seine eigene Verhandlungsposition zur CRR3 / CRD6 vor.

Die Vorschläge bilden die Grundlage für den sogenannten Trilog, einen informellen Abstimmungsprozess zwischen Vertretern der drei am EU-Gesetzgebungsprozess beteiligten Organe (Kommission, Parlament und Ministerrat), der die Einigung auf einen finalen Gesetzestext zum Ziel hat. Die ersten Trilog-Verhandlungen fanden im März 2023 statt. Mit einem finalen Text zur CRR3 / CRD6 ist voraussichtlich am Ende des zweiten Quartals oder (eher) im dritten Quartal 2023 zu rechnen.

Die CRR3 / CRD6 sieht im Wesentlichen die folgenden Änderungen vor:

  • Einführung eines Output Floors, der die Reduktion der Kapitalanforderungen durch Verwendung interner Modelle begrenzt,
  • Anpassungen in der Struktur der Risikopositionsklassen und der Berechnung der risikogewichteten Aktiva im Kreditrisikostandardansatz und im auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB),
  • Strengere Vorgaben zur Abgrenzung zwischen Handels- und Bankbuch und Implementierung der Regelungen des „Fundamental Review of the Trading Book“ zur Berechnung der entsprechenden Kapitalanforderungen,
  • Einführung von drei neuen Ansätzen zur Berechnung der Kapitalanforderung für das CVA-Risiko,
  • Neuer Standardansatz für das operationelle Risiko, der alle bisher gültigen Ansätze ersetzt,
  • Neue Standards für das Management und die Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsrisiken, denen sich die Institute gegenübersehen,
  • Verstärkte Anforderungen für Institute aus Drittstaaten, die in der Europäischen Union Bankdienstleistungen erbringen.

Die meisten Änderungen sollen am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Was die Verhandlungspositionen des Parlaments und des Rates angeht, sind die folgenden Punkte hervorzuheben:

Output Floor

Der Rat sieht die Anwendung des Output Floors grundsätzlich auf Einzelinstitutsebene für alle Institute vor. Eventuell können Institute, deren Muttergesellschaft sich im gleichen EU-Mitgliedstaat befindet und selbst dem Output Floor unterliegt, ausgenommen werden. Gemäß des Vorschlags des Europäischen Parlaments würde der Output Floor hingegen nur für alleinstehende Institute in der EU und auf der höchsten Konsolidierungsebene in der EU gelten.

Kreditrisikorahmenwerk und Großkreditregelungen

Die seitens des Parlaments und des Rates vorgeschlagenen Änderungen des Kreditrisikorahmenwerkes orientieren sich weitgehend am Vorschlag der Europäischen Kommission, der am 27. Oktober 2021 publiziert wurde. Zwischenzeitlich in die Debatte im Parlament eingebrachte konkrete Forderungen nach erhöhten Risikogewichten für Risikopositionen sowie einer „Großkreditgrenze“ gegenüber dem fossilen Energiesektor sind in der finalen Verhandlungsposition des Parlaments nicht enthalten.

Operationelles Risiko

Weder das Europäische Parlament noch der Rat sehen die Einführung des „Internal Loss Multiplier“ vor, der auf historischen Verlusten basiert und vom Baseler Ausschuss vorgesehen ist. Die Kapitalanforderung wird somit ausschließlich auf Basis eines Geschäftsindikators ermittelt.

Behandlung von Krypto-Assets

Entgegen früheren Vorschlägen durch das Parlament enthält die finale Verhandlungsposition nur wenige konkrete Vorschläge zur regulatorischen Behandlung von Krypto-Assets. Demnach soll die Europäische Kommission einen an den Baseler Vorgaben orientierten Vorschlag zur Behandlung von Krypto-Assets erarbeiten, der in 2025 in Kraft treten könnte. Daneben soll bis Ende 2024 ein Risikogewicht von 1250% für Krypto-Assets gelten.

Abgrenzung von Handels- und Bankbuch

Beide Vorschläge sehen eine vollumfängliche Implementierung der Regeln zur Abgrenzung von Handels- und Bankbuch zum 1. Januar 2025 vor. Das Inkrafttreten der ursprünglich bereits ab 28. Juni 2023 vorgesehenen Vorgaben zur Re-Klassifizierung zwischen Handels- und Bankbuch (aufsichtliche Genehmigung, Offenlegung und zusätzliche Kapitalanforderung) und interner Absicherungsgeschäfte, die eine partielle Vorwegnahme von Regeln des „Fundamental Review of the Trading Book (FRTB)“ bedeutet hätte, wird damit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der übrigen FRTB-Regelungen am 01. Januar 2025 verschoben.

CVA-Risiken

Einige im Europäischen Parlament diskutierte Vorschläge sahen die Abschaffung der Ausnahmen von der Berechnung der Kapitalanforderung für das CVA-Risiko vor. Diese Vorschläge fanden jedoch keinen Eingang in die finale Verhandlungsposition. Auch seitens des Rates werden die Ausnahmen beibehalten.

Angesichts der starken Dynamik in der Entwicklung der Regelungen und der kurzen Zeitspanne bis zur Implementierung in 2025, sind ein tiefgehendes Verständnis und regelmäßige Updates zu aktuellen Entwicklungen für Banken essenziell, um bis 2025 Konformität mit den Neuregelungen herzustellen.

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