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Der Vollstrecker – martialischer Name für eine sinnvolle Tätigkeit
Weiterbildung / 25. April 2025
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Senior Programm Manager Executive Education
Thomas Kohrs leitet den Bereich Asset & Wealth Management der Executive Education an der Frankfurt School. Er ist ausgebildeter Diplom-Bankbetriebswirt, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in den Gebieten Wertpapier und Vertrieb. Er verfügt seit mehr als 25 Jahren über praktische Erfahrung als Berater, Trainer und Dozent an der Frankfurt School.

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Das Testament, eine so notwendige wie immer wieder aufgeschobene Einrichtung. Nur 35% der Deutschen haben ein Testament wie eine Studie der Deutschen Bank (Deutsche-Bank-Studie „Erben und Vererben 2024“) feststellt. Das ist ebenso bedauerlich wie gefährlich. Denn die gewillkürte, also testamentarisch und damit individuell festgelegte Erbfolge unterscheidet sich unter Umständen sehr von der gesetzlichen Erbfolge. Zwar können unbeliebte oder undankbare Verwandte nur im Ausnahmefall ausgeschlossen werden, aber die rechtzeitige Regelung wer und vor allem was und in welcher Höhe bekommen soll, legt schon zu Lebzeiten fest, was sonst nach dem Tod oft zu Streit und Missgunst führt.

Der sprichwörtliche röhrende Hirsch über der Couch von Oma wird zum Zankapfel aller Beteiligten, aber nicht aus dem Grund, dass alle das Bild haben wollen, sondern nur um zu verhindern, dass es andere bekommen.

Testamentsvollstreckung

Ebenso wichtig wie das Testament an sich ist aber die Beauftragung von jemandem, der sich um die Vollstreckung, also die Umsetzung des letzten Willens des oder der Verstorbenen kümmert. Damit ist sichergestellt, dass die Wünsche aus dem Testament auch wirklich so umgesetzt werden, wie es gewollt gewesen ist.

Dabei gibt es keine Voraussetzungen an dieses Amt oder diese Funktion. Es kann jeden und jede treffen. Derjenige, der die Verfügung getroffen hat, ist völlig frei in der Festlegung des Testamentsvollstreckers. Es muss kein Jurist sein, es muss kein Verwandter sein, in aller Regel jemand, der das Vertrauen des oder der Verstorbenen genießt und – leider notwendig – ein gewisses Durchsetzungsvermögen besitzt.

Was ist zu tun?

Welche Tätigkeiten sind also erforderlich, wenn man dieses Amt angeboten bekommt, bzw. wahrnehmen darf. In aller Regel wird ein Testament von Amts wegen eröffnet und jemand muss sich darum kümmern, dass der letzte Willen umgesetzt wird. Gehen wir also davon aus, dass der Testamentsvollstrecker von einem Amtsgericht darüber informiert wurde, dass ihn jemand auserkoren hat, dieses Amt auszuführen. Die nächste Amtshandlung besteht dann darin, dem Amtsgericht gegenüber zu erklären, dass dieses Amt angenommen wird. In aller Regel müssen die Erben auch erklären, dass keine Einwände gegen die Übernahme des Amtes bestehen.

Wenn der Testamentsvollstrecker sehr früh das Amt erhält, also unmittelbar nach dem Tod des Erblassers sind natürlich die notwendigen Dinge in Bezug auf eine Bestattung und anschließend die Wohnungs- oder Haushaltsauflösung zu erledigen. Damit einher geht die Bestandsaufnahme dessen, was überhaupt die Hinterlassenschaft des oder der Verstorbenen ist, was schon bei der „Entrümpelung“ des Haushalts so anfällt. Die Möglichkeiten sind dabei so gegensätzlich wie unterschiedlich. Das wahre Leben oder der wahre Tod eben. Das reicht von der „Messie-Wohnung“ eines dementen Menschen bis hin zur wohlausgestatteten Villa, in der sich hohe Vermögenswerte befinden, die vielleicht auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen sind. Das beginnt bei Kunstgegenständen, wertvollen Möbeln und endet bei Schmuck oder der umfangreichen Goldmünzensammlung. Alle diese Werte sind in einem Bestandsverzeichnis aufzuführen und ggf. zu bewerten, wenn dies möglich ist. Für die auch nachfolgenden Steuererklärung ist so eine Aufstellung, am besten mit Fotos, von relevanter Bedeutung.

Dazu kommen noch die Dinge, die ggf. in der Garage stehen also ein altes Motorrad oder der Jaguar von 1956. Auf der Hand liegen die Werte, die bei den Banken geparkt sind, also Kontokorrentguthaben, Festgelder, Sparbücher und Wertpapierdepots. Im digitalen Zeitalter aber auch Bitcoin & Co in virtuellen Welten. All das ist akribisch aufzuführen und ggf. auch Verbindlichkeiten aufzulisten. Die Immobilien und die Firmenbeteiligungen (besondere Beachtung verdienen geschlossene Fonds bzw. Alternative Investments) dürfen natürlich nicht fehlen.

Kosten

Kommen wir mal zu den Kosten. Ein Erbschein ist teuer, wird aber von manchen Banken noch verlangt, wobei das eigentlich nicht notwendig ist. Wichtig aber ist ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis, womit die Legitimation des Testamentsvollstreckers klar festgehalten wird. Das öffnet im wahrsten Sinne des Wortes Türen und sollte gleich zu Beginn der Tätigkeit beim Amtsgericht beantragt werden. Es erspart langwierige Verhandlungen und Erklärungen vor allem gegenüber Behörden und Banken.

Vergütung

Je nach Umfang des Vermögens und der eigenen Tätigkeit kann eine Testamentsvollstreckung auch lukrativ sein. Die Vergütung bemisst sich im einstelligen Prozentbereich des „verwalteten“ Vermögens und je nach Aufwand und Besonderheiten können auch weitere Beträge in Rechnung gestellt werden. Und dann sind wir hier immer noch bei einem „normalen“ Testament mit ausschließlichem Inlandbezug. Richtig interessant wird die Tätigkeit dann, wenn Vermögenswerte im Ausland sind, oder der oder die Verstorbene im Ausland verstorben sind. Dann beginnt die Frage, welche Rechtsnormen überhaupt anwendbar sind. Das hätte der oder die Verstorbene auch gleich im Testament festlegen können, was aber ein Thema für einen anderen Blog ist.

Fazit

Auf jeden Fall gilt es eine Menge von Fallstricken und Fehlern bei der Tätigkeit zu vermeiden, besonders bei einem Auslandsbezug. Hilfreich ist hier – wie immer – die rechtzeitige Information und Auseinandersetzung mit diesen Themen. Dazu bietet die Frankfurt School einen umfangreichen Zertifikatsstudiengang Testamentsvollstrecker an, der von den Grundlagen bis zum digitalen Nachlass alles behandelt, was wichtig ist.

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