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EZB handelt rechtswidrig! Oder doch nicht?
Weiterbildung / 10. August 2020
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Senior Programm Manager Executive Education
Thomas Kohrs leitet den Bereich Asset & Wealth Management der Executive Education an der Frankfurt School. Er ist ausgebildeter Diplom-Bankbetriebswirt, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in den Gebieten Wertpapier und Vertrieb. Er verfügt seit mehr als 25 Jahren über praktische Erfahrung als Berater, Trainer und Dozent an der Frankfurt School.

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Die Schlagzeilen über Corona bestimmen seit Monaten die Nachrichtenlage. Deshalb ist jedes andere Ereignis geeignet, einige Abwechslung zu bieten. Dieses sollte über das Niveau von Kaimanen oder angriffslustige Schildkröten in Badeseen bitte hinausgehen, wie es sonst in der Sommerzeit absolut üblich ist.

Da kommt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Anleihekaufprogramm der EZB gerade recht. Vor drei Monaten titelte der WDR: „EZB-Anleihekäufe verfassungswidrig: Was passiert jetzt?“. Da war der geneigte Leser ja schon froh, wenn in der Süddeutschen Zeitung oder der WELT  das Wort teilweise hinzugefügt war. Noch genauer schrieb Die Bank: „EZB-Anleihekaufprogramm zum Teil verfassungswidrig“. Das macht neugierig auf mehr und lohnt den Blick hinter die chronologische Entwicklung und die Folgen.

Liquidität für den Markt

Fakt ist, dass die EZB mit allen Entscheidungen in dieser Causa dazu beigetragen hat, dass der Markt mit Geld mehr oder weniger geflutet wurde und wird. Die Entwicklung der Aktien- und Immobilienpreise „ist liquiditätsgetrieben“, wie es der Chefvolkswirt der Commerzbank, Dr. Krämer schon auf den Financial Planner Tagen der Frankfurt School im März 2019 ausgeführt hatte. Sollte diese Liquidität versiegen, falle ein Grund für die positive Entwicklung weg.

Anleihekaufprogramm der EZB

„Whatever it takes“, hatte Mario Draghi schon 2012 in London festgestellt, als er auf die Maßnahmen der EZB angesprochen wurde, was die EZB zu tun gedenke, um den Euro zu retten. Genau das hat die EZB 2015 getan und ein Anleihekaufprogramm initiiert, mit dem sich die Banken (und Staaten) mehr oder weniger unbegrenzt Geld bei der EZB beschaffen können. Gleichzeitig hat die EZB die Liquiditätshaltung von Bargeld mit Strafzinsen belegt, sodass ein Zwang ausgeübt werden soll, das Geld dem Markt auch mit Krediten etc. zur Verfügung zu stellen. Genau auf diese Entscheidungen und Folgen aus dem Jahr 2015 bezieht sich das im Mai 2020 ergangene Bundesverfassungsgerichtsurteil. Dabei stellt das Gericht explizit fest: „Aktuelle finanzielle Hilfsmaßnahmen der Europäischen Union oder der EZB im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Corona-Krise sind nicht Gegenstand der Entscheidung.“

Förderung von Konsum und Investitionen

Das Bundesverfassungsgericht resümiert kurz, dass das Ziel des Anleihekaufprogramms die Förderung von Konsum und Investitionen sowie die Erhöhung der Inflationsrate auf knapp unter 2 % gewesen sei.

Es stellt eindeutig fest, dass es sich bei der Entscheidung des Europäischen Rates in Bezug auf das Anleihekaufprogramm um einen Ultra-vires-Akt gehandelt habe, er also gar nicht die Kompetenz gehabt habe, darüber entscheiden zu dürfen. Damit nimmt das Bundesverfassungsgericht eine andere Position ein als der Europäische Gerichtshof. Dieser hatte 2018 festgellt, „dass das PSPP nicht über das Mandat der EZB hinausgehe und auch nicht gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung verstoße“. Inwieweit hier überhaupt die Möglichkeit besteht, dass sich das deutsche Bundesverfassungsgericht über den europäischen Gerichtshof stellt, wird erneut Gegenstand von Diskussionen sein.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht angewandt?

Vor allem bemängelt das Bundesverfassungsgericht, dass es „wegen der vollständigen Ausklammerung der tatsächlichen Auswirkungen des Programms auf die Wirtschaftspolitik methodisch schlechterdings nicht mehr vertretbar“ sei und der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht angewandt“ bzw. eine klare und eindeutige Abwägung der Vor- und Nachteile des Programms nicht in ausreichender Art und Weise vorgenommen worden sei.

In einfacheren Worten ausgedrückt bedeutet das doch, dass das Anleihekaufprogramm ein „Schnellschuss“ war, die „Bazooka“ also zu schnell geladen und abgefeuert wurde, ohne eine Abwägung vorzunehmen, ohne Folgen zu bedenken und ohne klare Richtlinien aufzustellen, zumindest keine Richtlinien, die klar sind und keinen Freibrief darstellen. Außerdem folgt aufgrund einer expliziten Feststellung der Verfassungsrichter ein Verbot für die deutschen „Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte (…), am Zustandekommen (…) an (der) Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten“ mitzuwirken. Und weiter: „Der Bundesbank ist es daher untersagt (…) an Umsetzung und Vollzug der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse mitzuwirken …“ Das ist allerdings an eine Negativbedingung geknüpft. Diese recht drastische Maßnahme solle allerdings nur dann eintreten, wenn der EZB Rat es versäume, die Verhältnismäßigkeit der mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele zu den wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen festzustellen.

Und jetzt?

Die Frist ist am 5. August 2020 abgelaufen. Bundesregierung, Bundestag und Bundesbank teilten mit, man sehe die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts als erfüllt an. Es wird abzuwarten sein, inwieweit das Bundesverfassungsgericht die von der EZB und der Bundesregierung per Termin eingereichten Unterlagen als ausreichend erachtet.

(Zitate in Bezug auf die Entscheidung aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts)

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