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Umsetzung der finalen Basel 3-Regeln in der EU – CRR3/CRD6
Weiterbildung / 19. August 2022
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Programm Managerin
Annette Blanks Schwerpunkte liegen darin, bankfachliche Themen für unterschiedliche Zielgruppen praxisnah zu konzipieren und in adäquate Lernformen und Trainingseinheiten umzusetzen, wie z. B. Zertifikatsstudiengänge, Seminare oder Blended Learning-Konzepte.

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Die Europäische Kommission veröffentlichte am 27. Oktober 2021 einen Vorschlag zur Implementierung der finalen Basel 3-Regeln in der Europäischen Union. Diese sollen vornehmlich in der Capital Requirements Regulation (CRR) sowie der Capital Requirements Directive (CRD) umgesetzt werden. Der Großteil der Änderungen soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die EU-Vorschriften haben das Ziel, Banken durch Risikomanagement für die Zukunft zu stärken und widerstandsfähiger zu machen. Im Fokus der Maßnahmen stehen Änderungen und Empfehlungen für zahlreiche Geschäftsbereiche. Allerdings bedeuten die Neuregelungen für den Bankensektor einen massiven Implementierungsaufwand.

Vom Output Floor zum FRTB

Die Einführung eines sogenannten „Output Floor“stellt eine Untergrenze für die risikogewichteten Aktiva von Banken dar, die zur Berechnung ihrer Kapitalanforderungen interne Modelle verwenden. Er wird bestimmt als ein regulatorisch vorgegebener Prozentsatz der risikogewichteten Aktiva. Um „Klippeneffekte“ für Banken, die interne Modelle in signifikantem Ausmaß verwenden, gering zu halten, ist eine allmähliche Erhöhung des Prozentsatzes über mehrere Jahre (Phase-in) vorgesehen. Zudem sollen für diese Banken temporäre Erleichterungen bei Berechnung der risikogewichteten Aktiva gemäß Standardansatz greifen.

Anpassungen beim KSA und IRB

Weiterhin wird der Kreditrisikostandardansatz (KSA) angepasst. Unter anderem ist dabei die Einführung einer verpflichtenden „Due Diligence“ im KSA bei Verwendung externer Ratings zur Bestimmung von Risikogewichten vorgesehen. Sofern diese Due Diligence in einer schlechteren Beurteilung der Kreditwürdigkeit als das externe Rating resultiert, muss das Risikogewicht entsprechend angepasst werden. Zudem erfolgen Änderungen in der Struktur der Risikopositionsklassen, Anpassungen einzelner Risikogewichte sowie der Bestimmung der Kapitalanforderungen für außerbilanzielle Risikopositionen.

Der auf internen Ratings basierende Ansatz (IRB) wird in seiner Anwendbarkeit in Hinblick auf den „Advanced IRB“, bei dessen Verwendung Institute alle Risikoparameter selbst schätzen, eingeschränkt. Zudem erfolgt eine Einführung bzw. Erhöhung der sogenannten „Input Floors“ für bestimmte seitens der Institute selbst geschätzte Parameter. Die Änderungen umfassen weiterhin Anpassungen in der Struktur der Risikopositionsklassen sowie der Parametrisierung der IRB-Formel zur Bestimmung des anwendbaren Risikogewichts.

Striktere Regeln zur Abgrenzung von Handels- und Bankbuch

Während die Abgrenzung aktuell im Wesentlichen auf das Vorliegen von Handelsabsicht für bestimmte Positionen abstellt, soll die Zuordnung von Positionen zu Handels- oder Bankbuch zukünftig anhand strikt vorgegebener Charakteristika, die seitens des Baseler Ausschusses im Kontext des „Fundamental Review of the Trading Book (FRTB)“ spezifiziert wurden, erfolgen. Ausnahmen von dieser Zuordnung sollen in den meisten Fällen nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich sein. Zur Einführung der Regeln des FRTB zur Berechnung der regulatorischen Kapitalanforderungen für Institute, die signifikanten Marktrisiken ausgesetzt sind, erfolgt eine Rekalibrierung des aktuellen Marktrisikostandardansatzes. Diese Institute erfüllen zwar nicht die Voraussetzungen zur Anwendung des FRTB, sind aber gleichwohl bedeutsamen Marktrisiken ausgesetzt.

Basel 3: Neue Standards

Drei neue Ansätze zur Berechnung der Kapitalanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (Credit Valuation Adjustment (CVA) – Risiko). Diese umfassen einen Standardansatz, einen Basisansatz sowie einen vereinfachten Ansatz und ersetzen die bisherige Standard- bzw. fortgeschrittene Methode für CVA-Risiken. Im Standardansatz wird zudem die Anrechenbarkeit von Absicherungsgeschäften bei der Bestimmung der Kapitalanforderungen für CVA-Risiken gegenüber den aktuell gültigen Regelungen erweitert. Weitere Standards befassen sich mit folgenden Ansätzen:

  • Einführung eines neuen Standardansatzes zur Bestimmung der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, der alle bisherigen Ansätze ersetzt. Konzeptionell kann der neue Standardansatz als eine Weiterentwicklung des bisher gültigen Basisindikatoransatzes angesehen werden, wobei jedoch die Risikosensitivität durch Berücksichtigung zusätzlicher Indikatoren verbessert wurde;
  • Neue Standards für das Management und die Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsrisiken, denen sich die Institute gegenübersehen.
  • Verstärkte Anforderungen für Institute aus Drittstaaten, die in der Europäischen Union Bankdienstleistungen erbringen, insbesondere Regelungen zur Einrichtung von Zweigstellen in Ländern der Europäischen Union.

Die Regulierungsvorschläge durchlaufen derzeit das ordentliche europäische Gesetzgebungsverfahren. Nachdem das Europäische Parlament und die EZB im Frühjahr 2022 Stellungnahmen mit zahlreichen Änderungsvorschlägen veröffentlichten, wurde seitens der französischen EU-Ratspräsidentschaft vor kurzem ein erster Kompromissvorschlag vorgelegt. Es ist jedoch im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses mit weiteren bedeutsamen Anpassungen dieses Textes zu rechnen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der dynamischen Entwicklung, der weitreichenden Änderungen und der relativ kurzen Zeitspanne bis zum Inkrafttreten ein tiefgehendes Verständnis und regelmäßige Wissens-Updates zu aktuellen Entwicklungen für Banken, insbesondere für Professionals, die im Regulatory Reporting, Risk Management oder Business-Bereichen arbeiten, essentiell sind, um bis 2025 Konformität mit den Neuregelungen herzustellen.

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