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Cookie-Consent-Manager für Fortgeschrittene
Research & Advisory / 20. August 2020
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Legal Consultant
Maj-Kristin ist Syndikusrechtsanwältin an der Frankfurt School.

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Die Best Practices der Frankfurt School of Finance & Management zur Umsetzung der Anforderungen des aktuellen BGH-Urteils

Mit dem Urteil des BGH vom 28. Mai 2020 wurde deutlich, was bereits lange Zeit vermutet wurde: Die bei deutschen Unternehmen verbreitete „Opt-Out-Cookie-Praxis“ verstößt gegen deutsches und wie zuvor durch den EuGH festgestellt, europäisches Datenschutzrecht.

Das Urteil kurz zusammengefasst: Cookies sind kleine Textdateien, die eine Webseite auf Ihrer Festplatte zwischenspeichert, wenn sie diese besuchen. Dem Betreiber der Webseite, welche Cookies setzt, fließen durch die Cookies bestimmte Informationen zu. Manche Cookies sind dabei technisch notwendig um die jeweilige Webseite mit all ihren Funktionen zur Verfügung stellen. So funktioniert beispielsweise ein moderner Warenkorb in einem Online-Shop nur unter Zuhilfenahme eines entsprechenden Cookies. Ebenso sind Cookies technisch notwendig, um Login-Daten über mehrere Webseitenbesuche hinweg zur Verfügung zu stellen oder wenn sie ihre Cookie-Einwilligung widerrufen möchten.

Andere Cookies sind technisch nicht notwendig und können Unternehmen ermöglichen beispielsweise die Performance der eigenen Webseite zu analysieren oder den Besuchern interessenbezogene Werbung auszuspielen.

Analyse- und Marketing-Cookies nur mit freiwilliger, informierter und dokumentierter Einwilligung

Diese technisch nicht notwendigen Cookies, so der BGH in seinem Urteil, dürfen nur gesetzt werden, wenn der Nutzer in das Erheben seiner Daten „freiwillig, informiert und dokumentiert eingewilligt hat“. Die verbreitete „Opt-Out-Praxis“ bei der die Analyse- und Marketing Cookies“ bereits vorausgewählt waren und „ausgekreuzt“ werden mussten, ist damit hinfällig.

Auch die Legal und Marketing Departments der Frankfurt School of Finance & Management haben die Entscheidung des BGH mit Spannung erwartet. Bereits vorab haben wir uns Gedanken über die Umsetzung gemacht. Leider geben Gerichtsurteile naturgemäß nur selten konkrete, allgemeingültige Empfehlung ab. Weiter geholfen bei der Umsetzung einer rechtskonformen Cookie Praxis für unsere Webseite www.frankfurt-school.de hat uns hierbei die Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien, die einige konkrete Tipps und Anleitungen enthält, insbesondere für die Ausgestaltung von sogenannten Cookie-Consent-Managern, mit welchen Einwilligungen in das Setzen von Cookies eingeholt werden können. .

Kernpunkte zur Umsetzung eines rechtskonformen Cookie-Consent-Managers

Aus der Orientierungshilfe, den Vorgaben unseres externen Datenschutzbeauftragten sowie unseren internen Legal Anforderungen haben wir folgende Kernpunkte zur Umsetzung eines rechtskonformen Cookie-Consent-Managers  für die www.frankfurt-school.de Webseite herausgearbeitet:

  1. Das Cookie-Banner muss beim ersten Öffnen der Website erscheinen und darf den Zugang zur Datenschutzinformation und zum Impressum nicht verdecken oder behindern.
  2. Die leicht zugängliche Datenschutzinformation enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen:
  • Benennung der verantwortlichen Stelle für die Datenverarbeitung,
  • Informationen zu den einzelnen Datenverarbeitungen (insbesondere auch eine detaillierte Information zu den einzelnen Cookies),
  • Informationen zu den Zwecken der Datenverarbeitungen,
  • Informationen über die Rechte der betroffenen Person,
  • Informationen zu den in Anspruch genommenen Dienstleistungen,
  • Informationen zur Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte.
  1. Vor der aktiven und informierten Zustimmung des Betroffenen dürfen nur diejenigen Cookies gesetzt werden, die für die Funktion der Webseite unerlässlich sind (sog. technisch notwendige Cookies)
  2. Alle weiteren technisch nicht notwendigen Cookies werden erst nach der Einholung einer aktiven und informierten Einwilligung („Opt-In“) des Betroffenen gesetzt.
  3. Die Einwilligung zum Einsatz von technisch nicht notwendigen Cookies kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist über den Cookie-Consent-Manager ebenso einfach möglich wie die Erteilung der ursprünglichen Einwilligung.
  4. Über den Cookie-Consent Manager dokumentieren wir rechtskonform die Einholung von Einwilligungen sowie gegebenenfalls auch den Widerruf von Einwilligungen.

Für die Einordnung der jeweiligen Cookies in technisch notwendig oder nicht, kommt es auf die konkrete Webseite und das dortige Angebot an. Abgrenzungskriterium ist hierbei die Frage nach der „Erforderlichkeit der Cookies für den originären Funktionsumfang“. Eine solche Abgrenzung haben wir vorgenommen und nur solche Cookies als technisch notwendig eingeordnet, welche auch im Lichte der neusten BGH-Rechtsprechung als solche zu qualifizieren sind. Alle anderen Cookies werden nur mit Ihrer Einwilligung gesetzt.

Für die technische Umsetzung der Anforderungen haben wir den Cookie-Consent-Manager teilweise selbst programmiert und auf einigen Unterseiten mit einem WordPress Plug-In gearbeitet. Wichtig war uns neben den oben genannten Anforderungen, dass nicht mehr als Zwei Klicks für den User nötig sind, um alle Informationen zu den Cookies und ihren Funktionen zu erhalten. Nur so können Besucher der Webseite eine gut informierte Entscheidung treffen. Wir möchten Ihre Einwilligung nicht durch die „Hintertür“ erschleichen, wie es bei zahlreichen anderen Webseiten der Fall ist.

Aus Marketingsicht sind die Analyse- und Marketing Cookies allerdings essentiell für die tägliche Arbeit. Wir sind deshalb überzeugt davon, dass eine Einwilligung umso bereitwilliger gegeben wird, je transparenter und konformer sich das Unternehmen präsentiert.

Wir freuen uns auf Ihre Einwilligung und wünschen viel Erfolg bei der eigenen Umsetzung!

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