Die Europäische Kommission legte im Oktober 2021 ihren Vorschlag zur Umsetzung der Basel IV Regelungen in der Europäischen Union durch Änderungen der Capital Requirements Regulation (CRR) und der Capital Requirements Directive (CRD) vor.
Nach langwierigen Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat wurde im Dezember 2023 eine informelle Einigung auf einen finalen Text erzielt. Die endgültige Annahme des Textes im Parlament wird noch in Quartal 1/2024 erwartet, so dass mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu Ende des ersten Quartals bzw. zu Anfang des zweiten Quartals 2024 zu rechnen ist.
Die wesentlichen Gesetzesänderungen beinhalten:
Die meisten Regelungen sollen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Dabei sind folgende Punkte besonders hervorzuheben:
Anders als im Oktober 2021 von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, soll der Output Floor für alle Institute in der Europäischen Union gelten. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, den Output Floor lediglich auf der höchsten Konsolidierungsebene in dem jeweiligen Mitgliedstaat anzuwenden.
Der Kommissionsvorschlag hatte eine vollumfängliche Anwendung des Output Floors lediglich auf der höchsten Konsolidierungsebene eines Instituts innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. für alleinstehende Institute in der EU vorgesehen. Auf Tochterinstitute wurden dann auf individueller Ebene die durch Anwendung des Output Floors entstehenden zusätzlichen konsolidierten Kapitalanforderungen anhand eines komplizierten Schlüssels verteilt.
Die wesentlichen Änderungen im Kreditrisikostandardansatz betreffen die Durchführung von Due Diligence bei Verwendung externer Bonitätsbeurteilungen, die Risikogewichtung für Positionen gegenüber Instituten ohne externe Bonitätsbeurteilung, Beteiligungen, durch Immobilien besicherte Positionen und außerbilanzielle Positionen.
Zudem enthält der finale Gesetzestext zahlreiche kleinere Änderungen bezüglich der Struktur der Risikopositionsklassen – etwa durch Streichung und Hinzufügung einzelner Risikopositionsklassen oder verstärkte Differenzierung in einer Risikopositionsklasse – und Risikogewichte.
Im auf internen Ratings basierenden Ansatz finden sich ebenfalls Änderungen in der Struktur der Risikopositionsklassen. Daneben wird der Anwendungsbereich des „Advanced IRB“ eingeschränkt. Letztlich werden die Freiheitsgrade eines Instituts bei Verwendung eigener Parameterschätzungen durch die regulatorische Spezifikation von Mindestwerten (Floors) eingeschränkt.
Während der CRR3-Vorschlag der Kommission keine konkreten Vorgaben zu den Kapitalanforderungen für Krypto-Assets enthält, finden sich im finalen Text entsprechende Übergangsvorschriften mit konkreten Vorgaben zur Risikogewichtung. So sollen Krypto-Assets, die durch Tokenisierung traditioneller Vermögenswerte entstehen, genauso wie der zugrundeliegende Vermögenswert behandelt werden und Asset Reference Tokens, die sich auf traditionelle Assets beziehen, erhalten ein Risikogewicht von 250%. Für alle anderen Krypto-Assets, denen kein traditioneller Vermögenswert zugrunde liegt, ist ein Risikogewicht von 1250% vorgesehen. Zudem ist für die letztere Gruppe von Krypto-Assets eine „Großkreditgrenze“ 1% des Tier 1-Kapitals vorgesehen.
Die aktuelle CRR stellt bei der Differenzierung zwischen Bank- und Handelsbuch im Wesentlichen auf das Vorliegen von Handelsabsicht ab. Demgegenüber enthält die CRR3 deutlich stringentere Vorgaben zur Zuordnung von Positionen. Während bestimmte, explizit benannte Positionen zwingend dem Handels- bzw. Bankbuch zuzuordnen sind, wird für andere regulatorisch eine Zuordnung zum Handelsbuch unterstellt. Die letztgenannten Positionen kann ein Institut mit Erlaubnis der Aufsicht jedoch auch dem Bankbuch zuweisen.
Im Kontext der Abgrenzungskriterien definiert die CRR3 auch die Kriterien, die für Investments in Fondsanteile erfüllt sein müssen, um dem Handelsbuch zugewiesen werden zu können.
Während unter der aktuellen CRR bestimmte Institute bereits einer Reporting-Pflicht für die Kapitalanforderungen gemäß FRTB unterliegen, führt die CRR3 das FRTB-Rahmenwerk als bindenden Standard zur Berechnung der Kapitalanforderung für Marktrisiken ein. Unterschieden wird zwischen einem auf internen Modellen basierenden Ansatz, dessen Verwendung einer aufsichtlichen Genehmigung bedarf, einem Standardansatz und einem vereinfachten Standardansatz. Letzterer berechnet die Kapitalanforderung für das Marktrisiko anhand des aktuell gültigen Marktrisikostandardansatzes, wobei allerdings regulatorisch vorgegebene Multiplikatoren zu beachten sind.
Die CRR3 ersetzt die bestehenden Ansätze zur Berechnung des CVA-Risikos durch drei neue Ansätze, den Standardansatz (SA-CVA), der auf einem internen Modell beruht und nur mit aufsichtlicher Genehmigung verwendet werden darf, den Basisansatz und den vereinfachten Ansatz.
Die aktuell bestehenden Ausnahmen von der für CVA-Risiken werden beibehalten, jedoch führt die CRR3 eine Reporting-Pflicht für ausgenommene Transaktionen ein. Daneben darf ein Institut sich auch dafür entscheiden, ausgenommene Transaktionen in die Kapitalanforderung für CVA-Risiken einzubeziehen, um eine Aufrechnung gegen entsprechende Absicherungsgeschäfte zu erzielen.
Der neue Standardansatz für das operationelle Risiko ersetzt alle bisher bestehenden Methoden. Die Kapitalanforderung basiert dabei auf einem Geschäftsindikator. Der im Basel IV-Text vorgeschlagene und auf historischen Verlusten basierende „Internal Loss Multiplier (ILM)“ wird in der CRR3 nicht umgesetzt. Daneben müssen die Institute jedoch eine umfangreiche Erhebung von Daten zu Verlusten, die sich aus operationellen Risiken ergeben, durchführen.
Angesichts der starken Dynamik in der Entwicklung der Regelungen und der kurzen Zeitspanne bis zur Implementierung in 2025, sind ein tiefgehendes Verständnis und regelmäßige Updates zu aktuellen Entwicklungen für Banken essenziell, um bis 2025 Konformität mit den Neuregelungen herzustellen.