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Basel IV: Umsetzung in der EU
Weiterbildung / 21. November 2022
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Programm Managerin
Annette Blanks Schwerpunkte liegen darin, bankfachliche Themen für unterschiedliche Zielgruppen praxisnah zu konzipieren und in adäquate Lernformen und Trainingseinheiten umzusetzen, wie z. B. Zertifikatsstudiengänge, Seminare oder Blended Learning-Konzepte.

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Die Europäische Kommission legte am 27.10.2021 Vorschläge zur Umsetzung der Basel IV Regelungen in der Europäischen Union durch Änderungen der Capital Requirements Regulation (CRR) und der Capital Requirements Directive (CRD) vor. Aktuell befinden sich die Empfehlungen zu CRR3/CRD6 im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

Die wesentlichen Änderungen beinhalten die Einführung eines Output Floors, die Anpassung in der Struktur der Risikopositionsklassen, Regeln zur Handels- und Bankbuchabgrenzung, Ansätze zur Berechnung der Kapitalanforderung für das Credit-Valuation-Adjustment (CVA)-Risiko sowie neue Standards für das operationelle Risiko und Nachhaltigkeitsrisiken. Darüber hinaus gibt es verstärkte Anforderungen für Institute aus Drittstaaten, die in der EU Bankdienstleistungen erbringen.

Bezug zu allen Risikoarten in Banken

Die neuen Vorschriften beziehen sich auf alle Risikoarten und erstrecken sich über den gesamten Bankenbereich. Professionals und Spezialisten müssen sich fachlich mit den Eigenmittelanforderungen gemäß CRR/CRD auseinandersetzen. Weiterbildungen empfehlen sich aber auch für Bank-Mitarbeitende anderer Bereiche und Abteilungen.

Der Großteil der Änderungen soll am 01. Januar 2025 in Kraft treten. Im August 2022 veröffentlichte das Europäische Parlament seine Positionen zu den Gesetzesänderungen. Zudem legte die tschechische Ratspräsidentschaft im Oktober 2022 ihren zweiten Kompromissvorschlag mit diesen Schwerpunkten vor:

Output Floor

Die Kommission hatte ursprünglich eine vollständige Anwendung des Output Floors lediglich auf der höchsten Konsolidierungsebene bzw. für alleinstehende Institute in der EU vorgesehen. Es wird nun u.a. vorgeschlagen, dass der Output Floor vollumfänglich für alle Institute gelten soll. Eine Ausnahme soll jedoch für Institute möglich sein, die Teil einer Gruppe sind, deren Muttergesellschaft sich im gleichen EU-Mitgliedstaat befindet und selbst dem Output Floor unterliegt.

Kreditrisiken und Großkreditregeln 

Das Europäische Parlament übernimmt die strukturellen Änderungen der Risikopositionsklassen, der Risikogewichte und Anrechnung von Kreditrisikominderungstechniken im Wesentlichen aus dem Vorschlag der Europäischen Kommission. Einzelne Fraktionen fordern weiterhin, dass bestimmte Risikopositionen gegenüber dem fossilen Energiesektor voll mit Kapital zu unterlegen sind (Risikogewicht von 1250%). Dies allerdings nur, sofern die Nutzung oder Erschließung der entsprechenden Energiequelle nach dem 1. Januar 2022 begonnen wurde, was zu einer massiven Erhöhung der Kapitalanforderungen für solche Positionen führen würde.

Zusätzlich soll ein Plan festgelegt werden, wie die seitens des Instituts finanzierten Emissionen bis 2050 auf Null reduziert werden können. Werden die in diesem Plan festgelegten Ziele in einem bestimmten Berichtsjahr um mehr als 5% überschritten, sollen für die entsprechenden Risikopositionen die Großkreditregeln zur Anwendung kommen.

Umgekehrt sollen für Risikopositionen, die der Förderung von Nachhaltigkeit oder Energieeffizienz dienen, niedrigere Kapitalanforderungen zur Anwendung kommen. Dies betrifft etwa Hypothekendarlehen zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden.

Behandlung von Krypto-Assets

Während der CRR3-Vorschlag der Kommission keine konkreten Vorgaben zu den Kapitalanforderungen für Krypto-Assets enthält, finden sich in den Vorschlägen des Parlaments konkrete Vorgaben für die Risikogewichtung. So sollen Krypto-Assets, die durch Tokenisierung traditioneller Vermögenswerte entstehen (Class 1 Krypto-Assets) genauso wie der zugrundeliegende Vermögenswert behandelt werden. Liegt einem Krypto-Asset jedoch kein traditioneller Vermögenswert zugrunde (Class 2 Krypto-Assets), soll eine Vollunterlegung mit Kapital erfolgen. Zudem wird vorgeschlagen, dass sämtliche Risikopositionen aus Class 2 Krypto-Assets 1% des Tier 1-Kapitals nicht übersteigen sollen.

Abgrenzung von Handels- und Bankbuch

Die CRR sieht aktuell eine phasenweise Einführung der Basel IV-Regelungen zur Abgrenzung von Handels- und Bankbuch vor. So treten Mitte 2023 Vorgaben zur Re-Klassifizierung zwischen Handels- und Bankbuch (bezüglich Aufsichtlicher Genehmigung, Offenlegung und Mindestkapitalanforderung) und interner Absicherungsgeschäfte in Kraft, während alle anderen Regelungen zur Handels- und Bankbuchabgrenzung erst im Zuge der CRR3 ab Januar 2025 greifen sollen.

Seitens einiger Gruppen im Parlament wird hingegen vorgeschlagen, die phasenweise Einführung in 2023 und 2025 durch eine konsistente Implementierung im Januar 2025 zu ersetzen.

CVA Risk Charge

Der CRR3-Vorschlag der Kommission behält die aktuell bestehenden Ausnahmen von der Kapitalanforderung für CVA-Risiken bei, führt aber eine Reporting-Pflicht für ausgenommene Transaktionen ein. Einige der Änderungsvorschläge sehen demgegenüber vor, dass die Ausnahmen gänzlich abgeschafft werden sollen, da sie von den ursprünglichen Vorgaben des Baseler Ausschusses abweichen.

Operationelles Risiko

Der Basel IV Text sieht vor, dass die Kapitalanforderung für operationelles Risiko als Produkt aus einem Geschäftsindikator und einem auf historische Verlusten basierenden „Internal Loss Multiplier (ILM)“ zu berechnen ist. Die Kommission hatte in ihrem Vorschlag jedoch den ILM nicht implementiert (bzw. auf einen Wert von 1 gesetzt). Um Konsistenz mit dem Basel IV Text herzustellen, schlagen manche Parlamentarier die Einführung des ILM vor.

Beschränkung von Ausschüttungen und variabler Entlohnung

Einige Parlamentarier schlagen vor, in der CRD den Aufsichtsbehörden die Befugnis einzuräumen, die Zahlung variabler Entlohnung, Aktienrückkäufe, Dividenden- und Couponzahlungen für Kapitalinstrumente auszusetzen, solange dies kein Kreditausfallereignis darstellt. Solche Maßnahmen sollen unabhängig von der Erfüllung der Kapitalanforderungen durch ein Institut bei ernsthaften wirtschaftlichen Turbulenzen, die die Funktion und Integrität der Finanzmärkte und des Finanzsystems innerhalb der EU in Frage stellen, für maximal 12 Monate möglich sein.

Angesichts der dynamischen Entwicklung der Regelungen und der relativ kurzen Zeitspanne bis zur Implementierung sind sowohl ein tiefgehendes Verständnis als auch regelmäßige Updates zu aktuellen Entwicklungen für Banken – beispielsweise im Regulatory Reporting, Risk Management oder anderen Business Units – essenziell, um bis 2025 Konformität mit den Neuregelungen herzustellen.

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