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Das Anti-Circumvention-Tool: Endlich scharfgestellt?
Weiterbildung / 17. April 2026
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Legal Consultant Compliance Reinsurance, R+V Re
Alexander Leonhardt ist Sanktionsexperte bei einem internationalen Rückversicherungsunternehmen und befasst sich dort täglich mit EU- sowie internationalen Finanz- und Handelssanktionen, insbesondere den EU-Russland-Sanktionen. Zudem hält er regelmäßig Gast-Vorlesungen an seiner Alma Mater, um sein Praxiswissen an die aktuellen Studierenden weiterzugeben.

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Seit über zwei Jahren schlummert eines der schärfsten Werkzeuge im EU-Sanktionsrecht nahezu ungenutzt vor sich hin. Das sogenannte Anti-Circumvention-Tool (ACT) wurde mit dem 11. Sanktionspaket im Juni 2023 in Art. 8b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verankert – und die Europäische Kommission bereitet nun erstmals seinen konkreten Einsatz vor. Was steckt dahinter, und was bedeutet das für Unternehmen?

Was ist das Anti-Circumvention-Tool?

Art. 8b VO 833/2014 ermächtigt die Europäische Kommission, per Durchführungsrechtsakt bestimmte Drittländer oder Drittlandsunternehmen zu verpflichten, keine sanktionierten Waren mehr nach Russland zu liefern – als Bedingung dafür, dass EU-Exporteure weiterhin mit ihnen Geschäfte machen dürfen. Vereinfacht gesagt: Wer als Drittlandspartner Sanktionen umgeht, riskiert, selbst vom EU-Binnenmarkt abgeschnitten zu werden.

Das Instrument ist technisch elegant, aber politisch heikel. Es erlaubt der EU, auf das Verhalten von Unternehmen in Drittstaaten – etwa in der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Kasachstan – einzuwirken, ohne diese Länder direkt zu sanktionieren. Der Hebel ist wirtschaftlicher Natur: der Zugang zum europäischen Markt.

Warum war das Tool bisher wirkungslos?

Seit seiner Einführung wurde das ACT nie aktiviert. Die Gründe sind bekannt: diplomatischer Druck aus Drittstaaten, unklare Verhältnismäßigkeitsfragen und der enorme administrative Aufwand für die Kommission bei der Ermittlung geeigneter Zielpersonen und -unternehmen. Hinzu kommt das strukturelle Problem, dass belastbare Beweise für Umgehungshandlungen in Drittländern schwer zu erheben sind.

In der Praxis führte das dazu, dass das ACT in Compliance-Abteilungen zwar bekannt, aber kaum operationalisiert wurde. Für viele EU-Exporteure war es schlicht kein unmittelbares Risiko. Das könnte sich nun ändern.

Der Paradigmenwechsel: Erstmalige Aktivierung in Sicht

Im Rahmen der Diskussionen um das 20. Sanktionspaket hat die Europäische Kommission signalisiert, das ACT erstmals scharf zu stellen. Hintergrund ist die anhaltende, empirisch belegte Umgehung des Ölpreisdeckels und der Exportverbote für sogenannte Common High Priority Goods – also Dual-Use-Güter und Industrieprodukte, die auf russischen Schlachtfeldern gefunden wurden und eindeutig westlicher Herkunft sind. Insbesondere Kirgisistan ist in den Fokus der EU-Kommission gerückt.

Für Compliance-Beauftragte bedeutet das: Was bisher eine theoretische Vorschrift war, wird zur operativen Realität. Unternehmen, die regelmäßig mit Drittlandspartnern in Hochrisikoländern handeln, müssen diese Geschäftsbeziehungen jetzt aktiv auf ACT-Relevanz prüfen.

Was müssen Compliance-Teams jetzt tun?

Die erste Aktivierung des ACT wird voraussichtlich in Form einer Positivliste erscheinen: Drittlandsunternehmen oder -sektoren, mit denen EU-Exporteure nur noch unter verschärften Bedingungen Geschäfte machen dürfen. Daraus ergeben sich konkrete Handlungsfelder:

Partner-Screening erweitern: Bestehende Drittlandspartner müssen auf eine potenzielle ACT-Listung hin überprüft werden – ähnlich wie beim Screening gegen die SDN-Liste des OFAC oder die EU-Konsolidierte Liste.

  • Vertragsklauseln anpassen: Neue Lieferverträge sollten ACT-spezifische Compliance-Klauseln und Kündigungsrechte für den Fall einer Listung des Vertragspartners enthalten.
  • Interne Eskalationsprozesse definieren: Wer entscheidet, ob ein gelisteter Partner weiter beliefert werden darf – und auf welcher Rechtsgrundlage?
  • Auch die Frage der persönlichen Haftung gewinnt an Bedeutung: Seit Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 zur Kriminalisierung von Sanktionsumgehung ist die Weiterbelieferung eines ACT-gelisteten Partners potenziell strafbar.

Ebenso sollten Compliance-Teams die interne Dokumentation ihrer Risikoprüfungen erheblich ausbauen. Im Fall einer behördlichen Prüfung – etwa durch das BAFA – wird entscheidend sein, ob ein Unternehmen nachweisen kann, dass es die ACT-Relevanz seiner Drittlandsbeziehungen systematisch bewertet hat. Eine bloße Negativauskunft aus dem routinemäßigen Sanktionsscreening reicht künftig nicht mehr aus; gefragt ist eine dokumentierte Risikoanalyse des Endverbleibs exportierter Waren.

Praxishinweis: Jetzt handeln, nicht abwarten

Die Erfahrung aus der Einführung der Common High Priority Goods-Liste zeigt: Unternehmen, die reaktiv statt proaktiv agieren, geraten bei neuen Restriktionen schnell in Erklärungsnot – meist gegenüber Behörden, Geschäftspartnern und Kreditgebern. Das ACT wird keine stille Erweiterung des Sanktionsrechts bleiben; es verändert grundlegend, wie Due Diligence für Drittlandsgeschäfte aussehen muss.

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