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Verbesserung von Fehlern in aktuellen und historischen Meldedaten
Weiterbildung / 15. Januar 2025
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Consultant bei 1 PLUS
Während seiner Zeit bei 1 PLUS i beschäftigt er sich mit diversen Themenschwerpunkten. Dazu gehören u.A. Liquiditätskennzahlen und finanzmathematische Fragestellungen. Er absolvierte den Bachelor of Science in Economics and Business Administration an der Universität Tübingen. Die Schwerpunkte waren die Bereiche Bank-, Finanz- und Investitionswesen. Diese konnte er im Auslandssemester an der National and Kapodistrian University of Athens vertiefen. Im Rahmen seiner Abschlussarbeit widmete er sich der Alpha-Performance von Mutual Funds im Zusammenhang mit Emerging Markets. Durch Analyse der CRSP-Datenbank identifizierte er zentrale Performance-Treiber auf Fond- und Marktebene. Aktuell befindet er sich im Studium M. Sc. Accounting and Finance an der Universität Tübingen.

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Im April des letzten Jahres veröffentlichte die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) eine neue Leitlinie zur erneuten Vorlage historischer Daten im Rahmen der EBA-Melderegelungen (EBA/GL/2024/04)1. Dabei sind vor allem Säule I Meldedaten gemeint, aber auch Daten, welche der Aufsicht regelmäßig übermittelt werden. In der Leitlinie ist die Korrektur dieser Daten dargelegt.

Ziel der Leitlinie

Aktuell sind Institute dazu verpflichtet, falsche Datenpunkte in Meldungen umgehend zu korrigieren (Art. 3(5) EBA/GL/2021/451). Die unpräzise Regel wurde unterschiedlich interpretiert. Es ist beispielsweise unklar, ob und wie weit zurückliegende Fehler verbessert werden müssen. Die inkonsistente Handhabung von Fehlern erschwert die Arbeit der Aufsichtsbehörden erheblich. Darum gibt es nun eine Vorgabe, die konkretisiert, wann und wie Fehler oder Ungenauigkeiten zu verbessern sind.

Korrektur aktueller Daten

Die zentrale Neuerung der Leitlinie liegt in der Festlegung eines Zeitintervalls, das bestimmt, welche historischen Meldedaten zur verbesserten aktuellen Meldung übermittelt werden müssen.  Dieser Zeitraum wurde für jede Meldefrequenz spezifisch definiert:

  • Bei Fehlern in jährlichen Meldungen, müssen zusätzlich zur verbesserten aktuellen Meldung auch die Meldedaten vom letzten Jahr korrigiert werden. Insgesamt müssen also die Daten der letzten beiden Meldungen übermittelt werden.
  • Bei halbjährlichen Meldungen greift ebenfalls die Einjahresregel. Mit der aktuellen Meldung müssen zwei weitere, vergangene Meldungen abgegeben werden.
  • Vierteljährliche Meldungen folgen dem gleichen Konzept. Hier müssen zusätzlich vier vergangene Meldungen übermittelt werden.
  • Die monatlichen Meldungen weichen als einzige Frequenz von der etablierten Regel ab. Hier gilt ein Mindestintervall von sechs Monaten. Dabei muss die letzte Meldung des vergangenen Kalenderjahrs enthalten sein. Sonst verlängert sich der Zeitraum, sodass diese Meldung auch erfasst ist. Der Zeitraum ist also maximal ein Jahr.

Korrektur historischer Daten

Historische Daten müssen nur korrigiert werden, wenn diese nicht älter als ein Jahr sind. Es ist ausreichend, wenn Fehler bis zu dem Datum korrigiert werden, ab dem diese nicht mehr vorkommen. Hier empfiehlt es sich mit der zuständigen Aufsichtsbehörde Rücksprache zu halten. Die Praxis zeigt, dass die Korrektur historischer Meldedaten institutsseitig sehr aufwändig ist und der genaue Umfang der einzureichenden Daten abgegrenzt sein sollte.

 

Beispiel: In der Meldung 07/2024 wird ein Fehler entdeckt. Mit der korrigierten Version der aktuellen Meldung (07/2024) müssen alle historischen Meldungen bis 12/2023 übermittelt werden. Durch die Berücksichtigung der 12/23 Meldung verlängert sich der Zeitraum um einen Monat.

Allgemeines

Die Leitlinie gilt für alle Institute gleichermaßen, unabhängig der Größe. Da kleinere Institute insgesamt weniger melden müssen, sollte es auch für diese Institute verhältnismäßig sein, deren Daten konsequent zu verbessern.

Es ist nicht unüblich, dass Datenpunkte in verschiedenen Meldungen vorkommen. Wenn ein Fehler beispielsweise in einer monatlichen Meldung vorliegt und dieser Fehler auch Meldungen mit anderer Frequenz oder Inhalt betrifft, müssen diese Daten über den gleichen Zeitraum wie die ursprüngliche, monatliche Meldung korrigiert übermittelt werden.

Die Aufsicht kann von dem meldenden Institut Gründe und Erklärungen für den Fehler und dessen Korrektur verlangen. Außerdem kann von den Instituten gefordert werden, dass weitere vergangene Meldungen, die über den vorher definierten Zeitrahmen hinaus gehen, korrigiert übermittelt werden. Institute müssen dementsprechend eine Infrastruktur entwickeln, mit der auch weit zurückliegende Datenpunkte erfasst und aufbereitet werden können.

Durch eine Aktualisierung der Datentaxonomie kann es nötig sein, historische Daten nach einem alten Datenpunktmodell zu strukturieren und erneut zu übermitteln. Dazu müssen institutsseitig Prozesse entwickelt werden.

Ausnahmen

Mit der Leitlinie hat die EBA den Toleranzbereich für monetäre Daten von 1.000 EUR auf 10.000 EUR erhöht. Fehler, die unterhalb dieser Schwelle liegen, müssen nicht korrigiert werden. Eine weitere Ausnahme bilden Verbesserungspotentiale in den Meldevorschriften. Durch die Veröffentlichung einzelner EBA Q&As kann es vorkommen, dass eine Korrektur der Daten notwendig würde, wobei diese nicht verbessert werden müssen. Masterdaten werden nicht nach den vorliegenden Bestimmungen behandelt.

Fazit

Durch die Leitlinie müssen Prozesse entwickelt werden, um den neuen Regeln Folge zu leisten. Die Qualität des Datenhauhalts muss sich drastisch erhöhen, um den Anforderungen gerecht zu werden. Die EBA ist sich bewusst, dass dies einen deutlichen Mehraufwand für die Kreditinstitute darstellt. Jedoch sah sich die Aufsicht gezwungen, Klarheit in dieser Sache zu schaffen, da die aktuelle Regel nicht einheitlich interpretiert wurde. Durch die Leitlinie werden Anreize für einen akkuraten Datenhaushalt geschaffen, was eine wichtige Grundlage für die Arbeit der Behörden ist. Die Einschränkung auf Meldungen, die maximal ein Jahr zurückliegen und eine Erhöhung des Toleranzbereichs zeigen, dass die Kosten der Institute berücksichtigt wurden. Im April des letzten Jahres veröffentlichte die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) eine neue Leitlinie zur erneuten Vorlage historischer Daten im Rahmen der EBA-Melderegelungen (EBA/GL/2024/04)1. Dabei sind vor allem Säule I Meldedaten gemeint, aber auch Daten, welche der Aufsicht regelmäßig übermittelt werden. In der Leitlinie ist die Korrektur dieser Daten dargelegt.

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