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Die letzte Auswirkung aus dem Sanktionsdurchset-zungsgesetz II (SanktDG II)
Weiterbildung / 16. Januar 2026
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ist Bankbetriebswirt und Certified Compliance Professional
Sebastian Blitz ist Bankbetriebswirt und Certified Compliance Professional und in der Bankenwelt seit über acht Jahren in der Geldwäscheprävention tätig. Er kennt verschiedene Häuser und ist aktuell seit gut drei Jahren für die Evangelische Bank eG aktiv. Weiter ist er seit drei Jahren beim Finanz Colloquium Heidelberg (FCH) als Autor und Dozent tätig. Zuletzt war er auch für die GenoAkademie bei der Herbsttagung 2025 im Einsatz.

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Seit dem 01.01.2026 gelten die Regelungen aus dem neuen § 23b GwG

Meldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobiliendaten

Mit § 23b GwG wurde durch Art. 4 SanktDG II v. 19.12.2022 eine neue Meldepflicht eingefügt und trat gem. § 26 Abs. 3 SanktDG II am 01.01.2026 in Kraft. Hintergrund ist die erfolgte Verknüpfung der Immobiliendaten der Grundbücher mit dem Transparenzregister. Nunmehr folgt aus dem § 23b GwG eine reine Meldepflicht von Unstimmigkeiten zwischen den im Transparenzregister zugänglichen Immobiliendaten und dem Verpflichteten zur Verfügung stehen Angaben und Erkenntnissen dazu. Es ist eine reine Meldepflicht, da sich dieser am Wortlaut des § 23a GwG orientiert wird und dieser ein Meldeverfahren darstellt, ergo es entsteht die Unstimmigkeitsmeldung II.

Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen einen früheren Zeitpunkt des Inkrafttretens entschieden. Grund dafür ist hierbei, dass es eine geraume Zeit dauern wird, bis ein hinreichend belastbarer Datenbestand im Transparenzregister verfügbar sein wird. Es besteht die Gefahr, dass zu früh Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben werden. Dies würde unnötigen Aufwand bei den Verpflichteten sowie bei der registerführenden Stelle auslösen. Ergo soll sich der Datenbestand zu den Immobilien im Transparenzregister dann absehbar in einem qualifizierten Zustand befinden.

Der neue eingefügte § 19a GwG regelte die Aufnahme der wesentlichen Immobiliendaten in das Transparenzregister, sofern die Immobilien registerpflichtigen juristischen Personen zuzuordnen sind bzw. nach § 19a GwG sind die Informationen gem. § 19a Nr. 16 GwG im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, im Transparenzregister zu dokumentieren. Zu diesen

Angaben gehören:

  • das zuständige Amtsgericht
  • der Grundbuchbezirk
  • die Nummer der Grundbuchblatts
  • alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts eingetragenen Grundstücke, jeweils mit Gemarkung, Flur und Flurstück
  • Art und Umfang der Berechtigung
  • Beginn und Ende der Berechtigung

Damit wird die Rechtsinhaberschaft an der Immobilie aufgezeigt. Gemäß dem ebenfalls neuen § 19b Abs. 1 GwG waren die Grundbuchämter verpflichtet, die bereits vorliegen Daten an die registerführende Stelle zu übermitteln. Ab dem 01.07.2023 sind die Daten unmittelbar zu übermitteln und das Transparenzregister hatte die Aufgabe die Daten mit den vorliegenden Informationen zu verknüpfen.

Der neue § 23b GwG sieht ab dem 01.01.2026 für die Verpflichteten vor, dass Abweichungen zu melden sind, die sie zwischen den Angaben über Immobilien, die im Transparenzregister zugänglich sind und den ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über Immobilien feststellen. Diese Erkenntnisse über Daten müssen zu einer Immobilie im Eigentum des Kunden des Instituts vorliegen und es muss sichere Kenntnis dazu bestehen. Eine Feststellungspflicht bzw. eine Erforschungspflicht des Instituts zu den Immobiliendaten besteht nicht und es geht nur um die erhobenen Daten des Verpflichteten.

Erfolgt eine Meldung nach § 23b Abs. 1 GwG, so hat die registerführende Stelle diese unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der Meldung und von der betroffenen Vereinigung nach § 20 GwG die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen oder Einsicht in das Grundbuch der betroffenen Immobilien nehmen. Die Prüfung der Meldung nach § 23b Abs. 1 GwG stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO dar. Gem. § 23b Abs. 4 GwG hat die registerführende Stelle die Erfassung oder Zuordnung von Immobilien zu berichtigen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die gemeldete Abweichung zutreffend ist.

Abschließender Vermerk

Mit § 23b GwG ergeht eine Regelung, um die Richtigkeit und Überwachung der Datensätze im Transparenzregister zu gewährleisten. Die Meldepflicht entsteht, wenn sich die nach §§ 19a19b GwG zu erfassenden Angaben über Immobilien, welche im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über Immobilien widersprechen. Bei einer solchen Unstimmigkeit sind nämlich entweder die Daten im Transparenzregister oder die Informationen der Meldepflichtigen falsch.

Abschließend ist zum Anwendungsbereich noch zu erwähnen, dass sich die Immobilie in Deutschland befinden muss. Weitere Hinweise werden sich aus den aktualisierten FAQs vom Bundesverwaltungsamt ergeben. Mit einem Erscheinungstermin ist nach Rücksprache zeitnah zu rechnen.

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