Seit fast zehn Jahren werden die Banken von immer neuen Regulierungswellen zu den Vergütungssystemen heimgesucht. Im Mittelpunkt steht die variable Vergütung der so genannten Risk Taker. Mit der Neufassung der regulatorischen Anforderungen in der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV 3.0) werden die Vergütungsregeln erneut verschärft. Nicht nur durch die Kleinteiligkeit der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen wird der bisherige Regulierungsansatz zunehmend in Frage gestellt, sondern auch durch einen kritischen Blick auf die den Risk Takern tatsächlich gewährten risikoadjustierten Anteile an der variablen Vergütung.
Bei den Risk Takern handelt es sich neben den Geschäftsleitern um weitere Führungskräfte und Senior-Experten in den geschäftsgenerierenden Markteinheiten sowie den Kontrolleinheiten. Die zum 4. August 2017 in Kraft getretene InstitutsVergV 3.0 konkretisiert in ihren §§ 18 bis 22 eine Reihe von exklusiven Umsetzungsbestimmungen zur Risk Taker-Vergütung. Die Umsetzung in den großen Banken hat deren Vergütungspraxis deutlich in Richtung nachhaltiger Erfolgsmessung und Auszahlung verändert – aber auch zu Lasten der Komplexität und des Umsetzungsaufwands. Außerdem hat die Umsetzung der Risk Taker-Anforderungen in den Vergütungssystemen eine Sogwirkung auf die Vergütung der weiteren Mitarbeiter. Dabei gehen die stärkere Verknüpfung der Vergütungssysteme mit den finanzwirtschaftlichen Grundlagen der Unternehmen sowie die erweiterten Governance- und Offenlegungsanforderungen sicher in die richtige Richtung. Problematisch bleiben die immer weiter verschärften und zum Teil sehr technokratischen Vorschriften zur Ausgestaltung der Auszahlungsmodelle für die variable Vergütung.
Bei den Risk Takern handelt es sich regelmäßig um besonders erfolgskritische Mitarbeiter, deren Expertise und Erfolgsbeiträge typischerweise auch durch hohe Vergütungen honoriert werden. Im Kern hat die Auszahlung der variablen Vergütungsanteile über mehrere Jahre gestreckt zu erfolgen. Die endgültige Auszahlung der einzelnen Deferral-Tranchen ist ferner unter weitere Performance- und Verhaltensbedingungen zu stellen. Diese wurden ab 2018 erstmals durch eine zwingende Rückzahlungsvereinbarung (Clawback) erweitert, nach der sogar bereits ausgezahlte variable Vergütungen zurückgefordert werden können.
Trotz allen Regulierungsaufwands laufen die Maßnahmen auf der Auszahlungsseite aber offenbar überwiegend ins Leere. Dies belegen die Ergebnisse einer von compgovernance durchgeführten Studie auf der Grundlage der 2017 veröffentlichten Offenlegungsberichte der Top 30 Banken in Deutschland:*
Die Erarbeitung und Implementierung der Risk Taker-Vergütung zählt zu den anspruchsvollen Handlungsfeldern bei der Umsetzung der regulatorischen Anforderungen an die Bankenvergütung. Die Umsetzungen müssen im Spannungsfeld von Marktgerechtigkeit und aufsichtsrechtlichen Anforderungen geeignet sein, um die institutseigenen vergütungspolitischen Ziele zu erreichen. Längst führen die branchenbezogenen Vergütungsvorgaben zu einer in- und externen Regulierungsarbitrage, die andere Branchen aus vergütungsbezogener Sicht für Talente attraktiver macht.
Die Frankfurt School beschäftigt sich mit der Vergütungspraxis in Banken nach der Regulierung, dem Handlungsbedarf und dem Stand der regulatorischen Umsetzungen. Insbesondere die Sicht des Personalmanagements nimmt eine besondere Rolle ein, indem Gestaltungsmöglichkeiten von Anreiz- und Vergütungssystemen, beleuchtet werden.
* vgl. hierzu: Vergütung@Risk – Risikoanteil der Vergütung immer noch gering, in: die Bank 01/2018