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Institutsvergütungsverordnung 3.0: Weitere Verschärfungen für Risk Taker
Executive Education / 13 April 2018
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Werner Klein verfügt über mehr als 25 Jahre Berufs- und Branchenerfahrung im HR- und Vergütungsmanagement bei Banken und anderen Finanzdienstleistern in Deutschland und im europäischen Ausland. Seit 2015 ist Werner Klein als Inhaber und Managing Consultant von compgovernance tätig, einer unabhängigen und inhabergeführten Unternehmensberatung, deren Beratungsschwerpunkt im Performance und Compensation Management von Banken und anderen Finanzdienstleistern liegt. An der Frankfurt School unterrichtet er im Rahmen der Professional Education im zu der Vergütungspraxis in Banken und Regulierungsthemen.

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Seit fast zehn Jahren werden die Banken von immer neuen Regulierungswellen zu den Vergütungssystemen heimgesucht. Im Mittelpunkt steht die variable Vergütung der so genannten Risk Taker. Mit der Neufassung der regulatorischen Anforderungen in der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV 3.0) werden die Vergütungsregeln erneut verschärft. Nicht nur durch die Kleinteiligkeit der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen wird der bisherige Regulierungsansatz zunehmend in Frage gestellt, sondern auch durch einen kritischen Blick auf die den Risk Takern tatsächlich gewährten risikoadjustierten Anteile an der variablen Vergütung.

Institutsvergütungsverordnung  – erweiterte Governance vs. technokratische Ausgestaltung

Bei den Risk Takern handelt es sich neben den Geschäftsleitern um weitere Führungskräfte und Senior-Experten in den geschäftsgenerierenden Markteinheiten sowie den Kontrolleinheiten. Die zum 4. August 2017 in Kraft getretene InstitutsVergV 3.0 konkretisiert in ihren §§ 18 bis 22 eine Reihe von exklusiven Umsetzungsbestimmungen zur Risk Taker-Vergütung. Die Umsetzung in den großen Banken hat deren Vergütungspraxis deutlich in Richtung nachhaltiger Erfolgsmessung und Auszahlung verändert – aber auch zu Lasten der Komplexität und des Umsetzungsaufwands. Außerdem hat die Umsetzung der Risk Taker-Anforderungen in den Vergütungssystemen eine Sogwirkung auf die Vergütung der weiteren Mitarbeiter. Dabei gehen die stärkere Verknüpfung der Vergütungssysteme mit den finanzwirtschaftlichen Grundlagen der Unternehmen sowie die erweiterten Governance- und Offenlegungsanforderungen sicher in die richtige Richtung. Problematisch bleiben die immer weiter verschärften und zum Teil sehr technokratischen Vorschriften zur Ausgestaltung der Auszahlungsmodelle für die variable Vergütung.

Bei den Risk Takern handelt es sich regelmäßig um besonders erfolgskritische Mitarbeiter, deren Expertise und Erfolgsbeiträge typischerweise auch durch hohe Vergütungen honoriert werden. Im Kern hat die Auszahlung der variablen Vergütungsanteile über mehrere Jahre gestreckt zu erfolgen. Die endgültige Auszahlung der einzelnen Deferral-Tranchen ist ferner unter weitere Performance- und Verhaltensbedingungen zu stellen. Diese wurden ab 2018 erstmals durch eine zwingende Rückzahlungsvereinbarung (Clawback) erweitert, nach der sogar bereits ausgezahlte variable Vergütungen zurückgefordert werden können.

Risk Taker-Vergütung im Spannungsfeld von Marktgerechtigkeit und aufsichtsrechtlichen Anforderungen

Trotz allen Regulierungsaufwands laufen die Maßnahmen auf der Auszahlungsseite aber offenbar überwiegend ins Leere. Dies belegen die Ergebnisse einer von compgovernance durchgeführten Studie auf der Grundlage der 2017 veröffentlichten Offenlegungsberichte der Top 30 Banken in Deutschland:*

  • Zu der von den Regulatoren angestrebten Reduzierung der branchentypisch hohen Gesamt-Vergütungen ist es offensichtlich bislang nicht gekommen. Wie die EBA berichtet, bewegt sich die Anzahl der Einkommensmillionäre (High Earner) in der Branche konstant bei etwa 3.500 und ist zuletzt sogar angestiegen. Etwa 90 Prozent dieser High Earner sind als Risk Taker in ihren Unternehmen geführt.
  • Der Vergütungsmix bei den Risk Takern hat sich durch die Regulierung geändert, der Anteil der variablen Vergütung an der Gesamtvergütung ist rückläufig. Dabei hat sich offenkundig auch die durchwachsene Unternehmens-Performance vieler Institute in den letzten Jahren bemerkbar gemacht.
  • Der durchschnittliche variable Vergütungsanteil an der Gesamtvergütung der Risk Taker betrug zwischen 15 Prozent und 35 Prozent. Einzelne Institute haben sogar ganz auf die variable Vergütung verzichtet.
  • Die geforderten Aufschiebungen bei der Auszahlung der variablen Vergütung greifen offensichtlich bei den meisten Instituten nicht. Durch die Vereinfachungsregeln (Aufschiebung erst über 50.000 €) wurden durchschnittlich nur 10 Prozent bis 20 Prozent der Gesamtvergütung der Risk Taker unter den besonderen Nachhaltigkeitsanforderungen gewährt.

Die Erarbeitung und Implementierung der Risk Taker-Vergütung zählt zu den anspruchsvollen Handlungsfeldern bei der Umsetzung der regulatorischen Anforderungen an die Bankenvergütung. Die Umsetzungen müssen im Spannungsfeld von Marktgerechtigkeit und aufsichtsrechtlichen Anforderungen geeignet sein, um die institutseigenen vergütungspolitischen Ziele zu erreichen. Längst führen die branchenbezogenen Vergütungsvorgaben zu einer in- und externen Regulierungsarbitrage, die andere Branchen aus vergütungsbezogener Sicht für Talente attraktiver macht.

Die Frankfurt School beschäftigt sich mit der Vergütungspraxis in Banken nach der Regulierung, dem Handlungsbedarf und dem Stand der regulatorischen Umsetzungen. Insbesondere die Sicht des Personalmanagements nimmt eine besondere Rolle ein, indem Gestaltungsmöglichkeiten von Anreiz- und Vergütungssystemen, beleuchtet werden.

* vgl. hierzu: Vergütung@Risk – Risikoanteil der Vergütung immer noch gering, in: die Bank 01/2018

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