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Risiken und Nebenwirkungen öffentlicher Unterstützung von ICOs
Frankfurt School Verlag / 13 March 2018
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Partner der Konferenz Blockchain-Technologien
Matthias Birkholz ist Gründungspartner von lindenpartners. Er berät insbesondere Start-Ups, Ventures und Fonds in gesellschaftsrechtlichen Fragen und zu Finanzierungsthemen. Insbesondere das Thema ICO als Alternative zur klassischen VC-Finanzierung kommt immer stärker in den Beratungsfokus von lindenpartners.

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Was haben Paris Hilton, Jamie Fox und Floyd Mayweather und manche deutsche Anwälte gemeinsam? Sie werben mit ihrem Namen für Initial Coin Offerings bestimmter Anbieter. Zumindest dulden einige deutsche Anwälte, dass sie vom ICO-Anbieter auf seiner Website öffentlich in engere Verbindung mit dem geplanten ICO gebracht werden. Da werden schon mal Partner von großen Anwaltskanzleien als Mitglieder des „ICO-Teams“ eines Startups bezeichnet. Oder man lässt sich von Mandanten öffentlich als „Chief Legal Strategist“ oder „Legal Architect“ bezeichnen.

Paris Hilton hat gelernt

In den USA hat mittlerweile die SEC Celebrities vor derartiger Werbung und damit verbundenen Haftungsrisiken gewarnt. Paris Hilton bereut denn auch mittlerweile ihre öffentliche Werbung für das ICO des Startups Lydia. Und der von Floyd Mayweather beworbene ICO von Tentra Tech ist bereits nach wenigen Wochen Gegenstand einer Sammelklage, die möglicherweise auch Floyd Mayweather einbeziehen könnte.

Geringes Risikobewusstsein in Deutschland

Von derartigem Risikobewusstsein ist man in Deutschland noch weit entfernt. Zwar ist auch hier eine recht rege Diskussion um die angemessene rechtliche Bewertung von ICOs in Gange. Diese aber konzentriert sich in der Regel aber auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die angebotenen Coins als Zahlungsmittel, Wertpapiere oder Vermögensanlagen einzustufen sein können. Eine gesetzliche Prospektpflicht nach Wertpapierprospektgesetz oder Vermögensanlagengesetz besteht dabei, je nach Ausgestaltung des Tokens, nicht zwingend.

Das ist offenbar die Ursache für große Sorglosigkeit. Soweit keine gesetzliche Prospektpflicht besteht, meint man sich bei der Werbung für ICOs auf eine mehr als optimistische oberflächliche Darstellung der mit dem ICO verbundenen Chancen beschränken zu können. Und die Risiken wenn nicht sogar gänzlich zu verschweigen, auf jeden Fall aber bis zur Unkenntlichkeit kleinreden zu dürfen.

Prospekthaftung auch ohne Prospektpflicht

Das ist keine gute Idee. Auch wenn nämlich keine spezialgesetzliche Prospektpflicht greift, können den Initiatoren und möglicherweisen Dritten im Rahmen der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung existenzbedrohende Schadensersatzansprüche drohen. So sieht der Bundesgerichtshof grundsätzlich jede marktbezogene schriftliche Erklärung, die die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erheblichen Angaben enthält oder doch zumindest den Anschein eines solchen Inhalts erweckt, als Prospekt an. Zusätzlich muss zumindest dem Anschein nach der Anspruch erhoben werden, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein.

Die im Vorfeld eines ICOs von den Emittenten herausgegebenen Whitepaper dürften diese Voraussetzung regelmäßig unschwer erfüllen. Die Emittenten laufen daher Gefahr, für fehlerhafte oder unvollständige Angaben im ICO-Whitepaper auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

Keine Haftung für Celebrity-Werbung

Paris Hilton hingegen könnte in Deutschland ruhig schlafen. In Deutschland liefe sie kaum Gefahr, von enttäuschten Tokenkäufern auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für eine Haftung Dritter ist nämlich, dass diese nach außen erkennbar besonderes Vertrauen in ihre Integrität, Sachkunde und Kompetenz in Anspruch nehmen. Das dürfte bei Paris Hilton kaum der Fall sein.

Unruhige Nächte für Berater stehen bevor

Eng kann es allerdings unter bestimmten Voraussetzungen für Berater werden, sofern diese nämlich durch ihre nach außen hervorgetretene Mitwirkung einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen haben. Das hatte vor einigen Jahren schon der ehemalige Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz leidvoll erfahren müssen. Der hatte gegenüber Anlegern in Werbebroschüren Kapitalanlagen als „voll durchkontrolliert und von unabhängigen und erfahrenen Persönlichkeiten geleitet“ angepriesen. Der BGH nahm das zum Anlass, die Haftung auch auf Personen zu erstrecken, die durch Werdegang und Beruf besondere Kompetenz und Fachkunde in Anspruch nehmen.

Anwälte, die einem ICO durch ihre nach außen kundgetane Mitwirkung quasi ein anwaltliches Gütesiegel verpassen, erwarten daher möglicherweise unruhige Nächte. Zwar wird für diesen Personenkreis regelmäßig eine Haftung nur dann in Betracht kommen, wenn gegenüber Anlegern eigene Erklärungen abgegeben werden. Ich würde mich allerdings nicht darauf verlassen, dass insoweit für Gerichte nicht auch die Duldung bestimmter Angaben des Emittenten auf seiner Website zur Haftungsbegründung ausreichen kann.

Mehr dazu in unserem Vortrag auf der kommenden Konferenz Blockchain – Technologien“ am 12. April 2018 in Frankfurt an der Frankfurt School.

 

Für weitere Informationen zur Konferenz kontaktieren Sie bitte Frau Dahmen.

Armgard Dahmen
Projektleiterin Konferenzen
Frankfurt School Verlag
efiport GmbH
Tel: +49 (0)69 154 008 686
dahmen@frankfurt-school-verlag.de
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